§ 13.
(1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach den jeweiligen
veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen sowie gemäß dem jeweiligen
Stand der Wissenschaft, soweit dies zur Umsetzung und Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und der zu ihrer Durchführung ergangenen
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft notwendig und zulässig ist, durch
Verordnung Folgendes festlegen:
1.nähere Bestimmungen und Ausnahmen für bestimmte
Arten von tierischen Nebenprodukten und Materialien über deren Sammlung,
Lagerung, Beförderung, Behandlung, Beseitigung und Entsorgung oder
Verarbeitung, über das In-Verkehr-Bringen und über die Verwendung der Erzeugnisse
sowie über Art, Form und Inhalt der betrieblichen Aufzeichnungen;
2.nähere Bestimmungen über die in Vollziehung
dieses Bundesgesetzes vorzunehmenden Zulassungsverfahren und behördlichen
Maßnahmen sowie Art und Häufigkeit von Kontrollen unter Berücksichtigung der
Betriebsgröße, der Art der verwendeten Nebenprodukte oder der hergestellten
Erzeugnisse;
3.ergänzende Bestimmungen zur Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder zur Anwendung von mit dieser
EG-Verordnung im Zusammenhang stehenden, direkt anwendbaren Rechtsvorschriften
der EG;
4.nähere Bestimmungen über die Sammlung,
Lagerung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Beseitigung oder Verwendung
und das In-Verkehr-Bringen von tierischen Nebenprodukten und Materialien, die
nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfasst
sind;
5.Durchführungsbestimmungen betreffend das
kontrollierte vorübergehende Vergraben von tierischen Nebenprodukten oder
Materialien, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu beseitigen sind,
zum Zwecke der Herstellung biologisch-dynamischer Präparate nach der Verordnung
(EG) Nr. 2092/91.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen kann durch Verordnung festlegen, welche von jenen, direkt
anwendbaren Rechtsvorschriften der EG, die - wären sie österreichisches Recht -
auf Grund des Kompetenztatbestandes "Veterinärwesen“ des Art. 10
Abs. 1 Z 12 B-VG erlassen werden könnten, im Rahmen dieses
Bundesgesetzes zu vollziehen sind.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind,
sofern Abfälle nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, sowie Betriebe und
Einrichtungen, die nach dem Tiermehlgesetz, dem Futtermittelgesetz 1999 oder
dem Wasserrechtsgesetz 1959 zu genehmigen beziehungsweise zuzulassen sind oder
Produkte nach dem Futtermittelgesetz 1999 oder dem Düngemittelgesetz 1994 in
Verkehr bringen, betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.