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Erläuterungen BMGF zu § 3: |
Zulassung von Sammelbetrieben für Küchen- und Speiseabfälle Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (TNP-VO) wurden tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für die Abholung und Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte festgelegt (vgl. Art. 1 - Geltungsbereich). Betriebe, die in diesen Bereichen tätig sind, bedürfen daher gemäß § 3 des Tiermaterialiengesetzes (TMG, BGBl. I Nr. 141/2003) einer Zulassung entsprechend den Art. 10 bis 15, 17 und 18 der TNP-VO. Auch wenn in der TNP-VO für den Bereich Küchen- und Speiseabfälle gewisse Ausnahmen vorgesehen und der Regelung auf nationaler Ebene übertragen wurden, ist eine Zulassung von Sammelbetrieben u.a. auf Grund folgenden Bestimmungen erforderlich:
Unbeschadet sonstiger Bewilligungserfordernisse ist daher eine Betriebszulassung nach den eingangs genannten Rechtsvorschriften auch für Küchen- und Speiserestesammler erforderlich. Für die Zulassung eines Betriebes, dessen Tätigkeit ausschließlich aus der Sammlung von Küchenabfällen mit anschließendem direkten Transport zu einer zugelassenen Behandlungsanlage besteht (d.h. ohne Umladen, Zwischenlagerung, Sortierung u. dgl.), sind von den im Anhang III der TNP-VO genannten Anforderungen für die Anlagen und Einrichtungen selbstverständlich nur jene zu erfüllen, die für die konkrete Betriebstätigkeit erforderlich sind. Zu erwähnen wäre hier beispielsweise die Verfügbarkeit von geeigneten Reinigungs- und Desinfektionseinrichtungen für Fahrzeuge und Behälter. Die sonstigen Hygienevorschriften und Aufzeichnungspflichten gemäß Anhang II der TNP-VO sind grundsätzlich auch bei der Sammlung und Beförderung von Küchen- und Speiseabfällen einzuhalten. Eine eigene Zulassung als Zwischenbehandlungsbetrieb ist für reine Sammel- und Transportbetriebe dann nicht erforderlich, wenn diese Transporttätigkeiten ausschließlich im Namen und im Auftrag eines gemäß § 3 TMG zugelassenen Betriebes durchgeführt werden. Die einschlägigen Vorschriften gemäß Anhang II der TNP-VO über die Sammlung/Beförderung sind jedenfalls einzuhalten. Abschließend darf noch darauf hingewiesen werden, dass die obigen Bestimmungen sinngemäß auch für die Sammlung von ehemaligen Lebensmitteln tierischer Herkunft gemäß Art. 6 Abs. 1, lit. f) der TNP-VO anzuwenden sind. |
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