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Erlässe des BMGF zum Tiermatierialiengesetz 2003

BMGF GZ: 39.190/17-IV/B/7/03  

I. Behördliche Zulassung von Betrieben - Betriebslisten [Art. 10-18 und 26 sowie TMG § 3]

A. Zulassungsverfahren - allgemeine Vorgangsweise

1. Anmeldung und Antrag auf Zulassung durch den Betrieb bei der Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) mit entsprechend detaillierten Angaben bezüglich der beabsichtigte(n) Tätigkeit(en), des verwendeten Rohmaterials, der Verarbeitungsmethoden, des Eigenkontrollkonzeptes u.dgl. Bereits bestehende Betriebe haben sich innerhalb von 4 Wochen ab In-Kraft-Treten des TMG bei der Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) zu melden (siehe auch unter B und C).

2. Überprüfung des Betriebes und Beurteilung der Voraussetzungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde, erforderlichenfalls in Abstimmung und Zusammenarbeit mit den für gewerbe-, abfall- oder abwasserrechtliche Bestimmungen zuständigen Behörden; eine Zulassung durch Bescheid.

3. Vergabe einer (Veterinär-)Kontrollnummer nach modifiziertem Nummerierungssystem: Da derzeit an der Entwicklung eines einheitlichen, auch elektronisch verwertbaren Nummerierungssystems gearbeitet wird, welches in absehbarer Zeit für sämtliche zugelassene bzw. registrierte Betriebe eingeführt werden soll, wird für den Bereich der tierischen Nebenprodukte bis auf weiteres das bisherige Schema beibehalten und vorerst lediglich hinsichtlich der neu hinzukommenden Betriebstypen modifiziert und ergänzt.

Die Zulassungsnummer besteht aus folgenden Elementen, die jeweils durch einen Bindestrich voneinander getrennt sind:

  • AT für Österreich
  • B, K, N, O, S, St, T, V, W für das jeweilige Bundesland
  • 2-stelliger Buchstabencode für Betriebsart bzw. Tätigkeitsbereich (bisher TK, WG, HT, PH, TE, VE)
  • 1, 2, 3, .. laufende Nummer innerhalb der jeweiligen Betriebsart
  • ggf. Ergänzung durch Fußnoten, die den Tätigkeitsbereich (insbesondere hinsichtlich der unterschiedlichen Kategorien) näher umschreiben, jedoch kein Bestandteil der eigentlichen Zulassungs-nummer sind und vorerst nur in der veröffentlichten Gesamtliste aufscheinen.

Der 2-stellige Buchstabencode für die neu zu erfassenden und zugelassenen Betriebstypen lautet wie folgt:

  • ZW - Zwischenbehandlungsbetriebe (auch Sammelbetriebe) f. Kat.1 und 2 oder Kat. 3 [Art.10, gem. Anh. III, Kap.I]
  • LB - Lagerbetriebe für verarbeitete Produkte [Art. 11 und gem. Anh. III]
  • VE - Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen [Art.12, gem. RL 2000/76/EG bzw. Anh. IV]
  • TK - Verarbeitungsbetriebe f. Kat.1 und 2 [Art.13, gem. Anh. V und VI, Kap.I u. Validierung]
  • WG - Verarbeitungsbetriebe f. Kat.3 [Art.17, gem. Anh. V und VII u. Validierung]
  • FE - Fettverarbeitungsbetriebe f. Kat.2 oder 3 [Art.14, gem. Anh. VI, Kap.III]
  • BG - Biogasanlagen [Art.15, gem. Anh. VI, Kap.II]
  • KO - Kompostieranlagen [Art.15, gem. Anh. VI, Kap.II]
  • HT - Heimtierfutterbetriebe [Art.18, gem. Anh. VIII]
  • TE - technische Anlagen [Art.18, jeweilige Kapitel gem. Anh. VIII]
  • PH - pharmazeutische Betriebe [Art.18, jeweilige Kapitel gem. Anh. VIII]

4. MELDUNG über die Landesregierung an die Veterinärverwaltung im BMGF zwecks Erfassung und Veröffentlichung in einer Gesamtliste mit folgenden Angaben:

  • - zugeteilte Kontroll-Nr.
  • - genaue Firmenbezeichnung mit vollständiger Adresse,
  • - zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (f. ANIMO Meldung) und
  • - Kurzbeschreibung der beabsichtigten Tätigkeit(en) und der dabei verwendeten Rohmaterialien und angewandten Verarbeitungsmethoden.
B. VORGANGSWEISE bei bereits zugelassenen Betrieben:

Nach der RL 90/667/EWG (bzw. der VA-Tierkörperverwertung bzw. TK-Beseitigungs-hygiene-VO) zugelassene bzw. registrierte und somit in der in den Amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlichten Liste erfasste Betriebe (dzt. ca. 150):

  • Die Betriebe haben sich spätestens innerhalb von 4 Wochen ab In-Kraft-Treten des TMG bei der zuständigen BVB zu melden und ihre Entscheidung über den beabsichtigten künftigen Tätigkeitsbereich, insbesondere im Hinblick auf die neuen Kategorien bekannt zu geben.
  • Überprüfung der Voraussetzungen durch die BVB und ggf. neue Zuordnung (Doppelnennungen sind nur eingeschränkt möglich!)
  • Die bisherigen Kontrollnummern können bis auf weiteres beibehalten werden, eine allfällige Änderung des Tätigkeitsbereiches ist jedoch im Zuge der Meldung gemäß A.4. bekannt zu geben und wird durch entsprechende Fußnoten in der Betriebsliste kenntlich gemacht.
  • Sammlung.

C. VORGANGSWEISE bei bestehenden Betrieben bzw. Anlagen, die nunmehr unter den Regelungsbereich der TNP-VO fallen bzw. in Zukunft für eine Verwertung/Verwendung von tierischen Nebenprodukten in Frage kommen.

Hierunter fallen v.a. Biogas- bzw. Kompostieranlagen, sowie Sammelbetriebe für Küchen- und Speiseabfälle (vgl. Kundmachung betreffend Verfütterungsverbot) bzw. für ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft und ggf. auch Lagerbetriebe für verarbeitete Produkte.

Betriebe, welche ausschließlich den Transport von tierischen Nebenprodukten oder daraus hergestellten Erzeugnissen im Auftrag durchführen, bedürfen keiner Zulassung. Die Beförderungsvorschriften gemäß Anhang II der TNP-VO sind jedoch einzuhalten.

  • Die Betriebe haben sich spätestens innerhalb von 4 Wochen ab In-Kraft-Treten des TMG bei der zuständigen BVB unter Vorlage der die unter A.1. genannten Angaben zu melden
  • Eine möglichst vollständige Erhebung und Erfassung dieser Betriebe ist anzustreben
  • Überprüfung der Voraussetzungen zur Zulassung durch die BVB
  • Bei diesen Betrieben können ggf. bestimmte Übergangsbestimmungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 809, 810 u. 813/2003 zur Anwendung kommen.

------ Ergänzung -------

D. Besonderheiten und spezifische Problemstellungen bei Biogas- und Kompostieranlagen[Art. 5(2)e, 6(2)g, Art. 15 und Anh. VI]

Bei der Zulassung von Biogas- bzw. Kompostieranlagen sind - ebenso wie bei den sonstigen Betrieben, die nach der VO 1774/2002 zuzulassen sind - der Tätigkeitsbereich und die verwendeten Rohmaterialien zu berücksichtigen. Tierische Nebenprodukte, die als Ausgangsmaterial für Biogas- bzw. Kompostieranlagen in Betracht kommen, können nach praktischen Gesichtspunkten in folgende Gruppen zusammengefasst werden:

a) Gülle (Wirtschaftsdünger), Magen- u. Darminhalte, genussuntaugliche Milch und Kolostrum (z.B. hemmstoffhältige Milch) (Kat.2) Þ Einbringen als Rohware ohne vorherige Behandlung

b) Milch und Milchprodukte, sowie Abfälle und Nebenprodukte aus Molkerei- und Käsereibetrieben (Kat.3) » Einbringen als Rohware ohne vorherige Behandlung

c) Material aus der getrennten Sammlung biogener Abfälle ("Biotonne") gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 68/1992, sowie aus der Sammlung von Siedlungsabfällen, sofern gewährleistet ist, dass es sich hierbei nicht um Küchen- und Speiseabfälle aus Großküchen, Gaststätten und Catering-Einrichtungen handelt »  Einbringen als Rohware ohne vorherige Behandlung

d) Küchen- und Speiseabfälle » Behandlung nach nationalen Vorschriften

e) Kat.3-Material » Behandlungsnormen: 70°C, 60 min, Partikelgröße 12 mm

f) Kat.2-Material (ausgenommen die unter lit. a) genannten) » Einbringen nur nach Vorverarbeitung mit Methode 1 (Drucksterilisierung bei 133°C, 3 bar, 20 min, Partikelgröße 50 mm) Das Einbringen von Kat.1-Material ist nach der derzeitigen Rechtslage nicht zulässig (auch nicht nach einer etwaigen Vorbehandlung mit Methode 1).

Die unter lit. a) - c) genannten Materialien können vorbehaltlich tierseuchenrechtlicher Beschränkungen ohne weitere Vorbehandlung in diese Anlagen eingebracht werden.

Sonstiges Kat.3-Material ist einer Hitzebehandlung zu unterziehen. Zu diesem Zweck müssen die Anlagen so ausgelegt sein oder betrieben werden, dass sämtliches Rohmaterial zwingend einem Hygienisierungsprozess unterworfen wird.

In Biogasanlagen ist eine unumgehbare Einrichtung zur Pasteurisierung bzw. Erhitzung des Materials mit entsprechenden Messeinrichtungen zur Kontrolle u. Aufzeichnung der vorgeschriebenen Zeit- und Temperaturparameter erforderlich.

Sofern als Rohmaterial ausschließlich die unter lit. a) bis c) genannten tierischen Nebenprodukte verwendet werden oder die obligatorische Erhitzung des Rohmaterials bereits vor der Anlieferung an einem anderen Ort durchgeführt wird, ist die Installation einer derartigen Hygienisierungs-einrichtung nicht erforderlich. Während des Transports müssen jedoch entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung einer Rekontamination des bereits pasteurisierten Materials getroffen werden.

In Kompostieranlagen ist ein unumgehbarer geschlossener Reaktor oder ein vergleichbares System erforderlich, in dem durch entsprechende Prozess-steuerung und -überwachung gewährleistet ist, dass das gesamte eingebrachte Material den vorgeschriebenen Zeit- und Temperaturparametern unterworfen wird. Für die Behandlung von Küchen- und Speiseabfällen sind abweichende Verarbeitungsnormen zulässig, sofern durch diese eine gleichwertige Verringerung von Krankheitserregern erreicht wird (Art. 6(2) g in Verbindung mit Anhang VI, Kap.II, Z.14). Im Sinne einer nationalen Regelung für diese Verarbeitungsnormen können die unter den Übergangsbestimmungen erwähnten Anforderungen als ausreichend erachtet werden.

Bezüglich der Ausbringen von Kompost und Biogasrückständen vgl. unter IV.

E. Übergangsbestimmungen für Biogas- und Kompostieranlagen [Verordnungen (EG) Nr. 809, 810 u. 813/2003]

Für Biogas- und Kompostieranlagen, welche Kategorie 3-Material verwenden und am 1. Nov. 2002 bereits in Betrieb waren, können als Übergangsregelung abweichende Anforderungen hinsichtlich Anlagen, Verarbeitungsnormen und Endproduktparameter angewendet werden. Neben der Einhaltung der allgemeinen Hygieneanforderungen gemäß Anh. VI, Kap.II B muss durch die Verarbeitung jedoch zumindest eine Verringerung von Krankheitserregern gewährleistet sein. Diese Voraussetzung kann als erfüllt angesehen werden, wenn

  • im Falle von Kompostieranlagen die einschlägigen Bedingungen der Kompostverordnung BGBl. II Nr. 292/2001 eingehalten werden,
  • im Falle von Biogasanlagen die Fermentation als thermophiler Prozess betrieben wird und dabei durch entsprechende Prozesssteuerung (z.B. Vermeidung von Kurzschlussströmungen) gewährleistet ist, dass folgende Parameter eingehalten werden: Temperatur ³ 55°C, hydraulische Verweilzeit 20 Tage mit garantierter Mindest-Aufenthaltszeit von 22-24 h, Partikelgröße £ 12 mm. In mesophil arbeitende Biogasanlagen (Temperaturbereich etwa 37°C) kann keine Verringerung von Krankheitserregern erwartet werden, sodass eine gesonderte Einrichtung zur Hygienisierung erforderlich ist, sofern nicht ausschließlich von einer Behandlung ausgenommenes Rohmaterial (siehe C lit a-c) verwendet wird.

Abgesehen von den oben angegebenen Voraussetzungen kann der Nachweis der Verringerung von Krankheitserregern auch im Rahmen von Einzelfallprüfungen erbracht werden. Bei Erfüllung der o.g. Anforderungen kann eine befristete Zulassung bis 31. Dez. 2004 erteilt werden.

Für die Verwertung von ehemaligen Lebensmitteln in Biogas- und Kompostieranlagen können auf einzelbetrieblicher Ebene darüber hinaus weitere Übergangsbestimmungen bis 31.12.2005 gewährt werden.

BMGF GZ: 39.190/17-IV/B/7/03  

II. Kontrolle und Überwachung der zugelassenen Betriebe [Art.26 (1-3) und Anh. V Kap. IV]

Die zuständige Behörde hat, ggf. unter Einbeziehung und Beauftragung einer geeigneten Kontrollstelle in den zugelassenen Betrieben regelmäßige Kontrollen durchzuführen. Die Häufigkeit der Kontrollen soll sich nach der Betriebsgröße und nach Art der verwendeten Rohmaterialien bzw. der hergestellten Erzeugnisse orientieren und unter dem Gesichtspunkt einer diesbezüglichen Risikobewertung festgelegt werden. Es ist beabsichtigt, in Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Kontrollbehörden einen bundeseinheitlichen Kontrollplan mit dem Ziel, eine bundesweit einheitliche Vorgangsweise bei (behördlichen) Kontrollen zu gewährleisten, zu erarbeiten.

III. Weitere Kontrollmaßnahmen

Kontrollen im Herkunftsbetrieb

Gemäß Art. 4, 5 und 6 der TNP-VO bzw. § 10 des TMG sind Besitzer (Erzeuger) von tierischen Nebenprodukten zur Ablieferung an einen zugelassenen Betrieb verpflichtet. Sie haben dies durch entsprechende Aufzeichnungen nachzuweisen und bei bestimmten tierischen Nebenprodukten darüber hinaus durch Abschluss sogenannter Ablieferungsvereinbarungen sicherzustellen.

Die Einhaltung dieser Verpflichtungen ist durch regelmäßige behördliche Kontrolle im Herkunftsbetrieb zu überwachen und kann zweckmäßigerweise auch im Rahmen von Kontrollen nach anderen gesetzlichen Vorschriften erfolgen.

Einhaltung der Anforderungen für die Abwasserbehandlung in Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben [Art. 4(1)d und Art. 5(1)b und Anh. II Kap. IX]

Gemäß der TNP-VO ist die Rückhaltung, Sammlung und VO-konforme Entsorgung von tierischem Material (feste Stoffe ab einer Partikelgröße von 6 mm) aus dem Abwasser in folgenden Betrieben vorgeschrieben:

  • Verarbeitungsbetriebe für Kat.1-Material (TKV-Betriebe)
  • Betriebe, in denen SRM entfernt wird, d.s.
    • Schlachtbetriebe für Rinder, Schafe oder Ziegen und
    • Zerlegebetriebe, die SRM entfernen
» Entsorgung als Kategorie 1-Material
  • Verarbeitungsbetriebe für Kat.2-Material (TKV-Betriebe)
  • Sonstige Schlachtbetriebe (Schweine, Geflügel)
» Entsorgung als Kategorie 2-Material.

Die genannten Betriebe müssen eine entsprechende Vorrichtung zumindest für diese "erste Stufe der Abwasserbehandlung" (Sieb mit 6 mm Maschenweite) vorweisen. Eine Zerkleinerung der festen Bestandteile, um etwa den Durchgang durch diese Rückhalteeinrichtung zu erleichtern, ist nicht zulässig.

Bei Betrieben, die den Bedingungen der jeweiligen branchenspezifisch erlassenen Abwasser-Emmissionsverordnung (AEV Fleischwirtschaft - BGBl. II Nr. 12/1999, AEV Tierkörperverwertung - BGBl. Nr. 891/1995) entsprechen, kann davon ausgegangen werden, dass sie die Auflagen der TNP-VO erfüllen.

Das verbleibende Abwasser aus den o.g. Betrieben sowie auch die Abwasserreste, Fettabscheider-Inhalte u.dgl. aus anderen Betrieben (z.B. Fleischverarbeitungsbetriebe (- sofern kein SRM anfällt-), Lebensmittel-Betriebe, Küchen, ...) unterliegen nicht der TNP-VO. Ebenso fällt die Entsorgung/Verwertung dieser Abwasserreste nicht in den Geltungsbereich der TNP-VO.

Hier müssen ggf. die einschlägigen abwasser- und abfallrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen.

BMGF GZ: 39.190/17-IV/B/7/03  

IV. Einschränkungen und Verbote [Art. 22]

Im Zusammenhang mit dem Verbot der Verfütterung von Küchen- und Speiseabfälle wird auf die Kundmachung 30.517/51-IV/12/03 (AVN Nr. 7a/03 v.9.9.03) sowie auf den Erlass 39.606/13-IV/B/8/03 v. 23.9.03 hingewiesen.

Ausbringung von tierischen Nebenprodukte auf Weideland und Böden [Art. 22 + Art.5(2)e]

Gemäß Art. 22 ist das Ausbringen tierischer Nebenprodukte auf Weideland nur für Gülle (Wirtschaftsdünger) erlaubt. Sinngemäß gilt dies auch für Kompost oder Biogasrückstände, wenn in den betreffenden Anlagen keine anderen tierischen Nebenprodukte als Gülle verwendet wurden.

Alle anderen tierischen Nebenprodukte oder Erzeugnisse daraus dürfen daher grundsätzlich nur auf andere Flächen als Weideland ausgebracht werden, wobei zu beachten ist, dass außer Gülle, auch Magen- u. Darminhalte, (genussuntaugliche) Milch, Milchprodukte und Kolostrum in unbehandelter Form ausgebracht werden dürfen.

Für diesen Bereich werden von Seiten der EU-Kommission jedoch noch nähere Bestimmungen ausgearbeitet werden. Bis zur Festlegung dieser näheren Bestimmungen kann die momentan geltende Rechtslage auf Basis einer von der Kommission im Zuge der Verabschiedung der Durchführungs-bestimmungen zur TNP-VO abgegebenen Protokollerklärung, wie folgt zusammengefasst werden:

Bis zur Festlegung der o.g. näheren Bestimmungen dürfen Fermentationsrückstände aus Biogasanlagen und Kompost (aus anderen zulässigen tierischen Nebenprodukten als Gülle!) weiterhin auch auf Weideland ausgebracht werden, wenn durch entsprechende Kontrollmaßnahmen gewährleistet ist, dass eine Beweidung dieser Fläche erst nach Einhaltung einer Wartezeit von 3 Wochen nach Ausbringung ermöglicht wird.

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