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BMGF GZ: 39.190/17-IV/B/7/03 |
I. Behördliche Zulassung von Betrieben - Betriebslisten [Art. 10-18 und 26 sowie TMG § 3] A. Zulassungsverfahren - allgemeine Vorgangsweise 1. Anmeldung und Antrag auf Zulassung durch den Betrieb bei der Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) mit entsprechend detaillierten Angaben bezüglich der beabsichtigte(n) Tätigkeit(en), des verwendeten Rohmaterials, der Verarbeitungsmethoden, des Eigenkontrollkonzeptes u.dgl. Bereits bestehende Betriebe haben sich innerhalb von 4 Wochen ab In-Kraft-Treten des TMG bei der Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) zu melden (siehe auch unter B und C). 2. Überprüfung des Betriebes und Beurteilung der Voraussetzungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde, erforderlichenfalls in Abstimmung und Zusammenarbeit mit den für gewerbe-, abfall- oder abwasserrechtliche Bestimmungen zuständigen Behörden; eine Zulassung durch Bescheid. 3. Vergabe einer (Veterinär-)Kontrollnummer nach modifiziertem Nummerierungssystem: Da derzeit an der Entwicklung eines einheitlichen, auch elektronisch verwertbaren Nummerierungssystems gearbeitet wird, welches in absehbarer Zeit für sämtliche zugelassene bzw. registrierte Betriebe eingeführt werden soll, wird für den Bereich der tierischen Nebenprodukte bis auf weiteres das bisherige Schema beibehalten und vorerst lediglich hinsichtlich der neu hinzukommenden Betriebstypen modifiziert und ergänzt. Die Zulassungsnummer besteht aus folgenden Elementen, die jeweils durch einen Bindestrich voneinander getrennt sind:
Der 2-stellige Buchstabencode für die neu zu erfassenden und zugelassenen Betriebstypen lautet wie folgt:
4. MELDUNG über die Landesregierung an die Veterinärverwaltung im BMGF zwecks Erfassung und Veröffentlichung in einer Gesamtliste mit folgenden Angaben:
Nach der RL 90/667/EWG (bzw. der VA-Tierkörperverwertung bzw. TK-Beseitigungs-hygiene-VO) zugelassene bzw. registrierte und somit in der in den Amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlichten Liste erfasste Betriebe (dzt. ca. 150):
C. VORGANGSWEISE bei bestehenden Betrieben bzw. Anlagen, die nunmehr unter den Regelungsbereich der TNP-VO fallen bzw. in Zukunft für eine Verwertung/Verwendung von tierischen Nebenprodukten in Frage kommen. Hierunter fallen v.a. Biogas- bzw. Kompostieranlagen, sowie Sammelbetriebe für Küchen- und Speiseabfälle (vgl. Kundmachung betreffend Verfütterungsverbot) bzw. für ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft und ggf. auch Lagerbetriebe für verarbeitete Produkte. Betriebe, welche ausschließlich den Transport von tierischen Nebenprodukten oder daraus hergestellten Erzeugnissen im Auftrag durchführen, bedürfen keiner Zulassung. Die Beförderungsvorschriften gemäß Anhang II der TNP-VO sind jedoch einzuhalten.
------ Ergänzung ------- D. Besonderheiten und spezifische Problemstellungen bei Biogas- und Kompostieranlagen[Art. 5(2)e, 6(2)g, Art. 15 und Anh. VI] Bei der Zulassung von Biogas- bzw. Kompostieranlagen sind - ebenso wie bei den sonstigen Betrieben, die nach der VO 1774/2002 zuzulassen sind - der Tätigkeitsbereich und die verwendeten Rohmaterialien zu berücksichtigen. Tierische Nebenprodukte, die als Ausgangsmaterial für Biogas- bzw. Kompostieranlagen in Betracht kommen, können nach praktischen Gesichtspunkten in folgende Gruppen zusammengefasst werden: a) Gülle (Wirtschaftsdünger), Magen- u. Darminhalte, genussuntaugliche Milch und Kolostrum (z.B. hemmstoffhältige Milch) (Kat.2) Þ Einbringen als Rohware ohne vorherige Behandlung b) Milch und Milchprodukte, sowie Abfälle und Nebenprodukte aus Molkerei- und Käsereibetrieben (Kat.3) » Einbringen als Rohware ohne vorherige Behandlung c) Material aus der getrennten Sammlung biogener Abfälle ("Biotonne") gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 68/1992, sowie aus der Sammlung von Siedlungsabfällen, sofern gewährleistet ist, dass es sich hierbei nicht um Küchen- und Speiseabfälle aus Großküchen, Gaststätten und Catering-Einrichtungen handelt » Einbringen als Rohware ohne vorherige Behandlung d) Küchen- und Speiseabfälle » Behandlung nach nationalen Vorschriften e) Kat.3-Material » Behandlungsnormen: 70°C, 60 min, Partikelgröße 12 mm f) Kat.2-Material (ausgenommen die unter lit. a) genannten) » Einbringen nur nach Vorverarbeitung mit Methode 1 (Drucksterilisierung bei 133°C, 3 bar, 20 min, Partikelgröße 50 mm) Das Einbringen von Kat.1-Material ist nach der derzeitigen Rechtslage nicht zulässig (auch nicht nach einer etwaigen Vorbehandlung mit Methode 1). Die unter lit. a) - c) genannten Materialien können vorbehaltlich tierseuchenrechtlicher Beschränkungen ohne weitere Vorbehandlung in diese Anlagen eingebracht werden. Sonstiges Kat.3-Material ist einer Hitzebehandlung zu unterziehen. Zu diesem Zweck müssen die Anlagen so ausgelegt sein oder betrieben werden, dass sämtliches Rohmaterial zwingend einem Hygienisierungsprozess unterworfen wird. In Biogasanlagen ist eine unumgehbare Einrichtung zur Pasteurisierung bzw. Erhitzung des Materials mit entsprechenden Messeinrichtungen zur Kontrolle u. Aufzeichnung der vorgeschriebenen Zeit- und Temperaturparameter erforderlich. Sofern als Rohmaterial ausschließlich die unter lit. a) bis c) genannten tierischen Nebenprodukte verwendet werden oder die obligatorische Erhitzung des Rohmaterials bereits vor der Anlieferung an einem anderen Ort durchgeführt wird, ist die Installation einer derartigen Hygienisierungs-einrichtung nicht erforderlich. Während des Transports müssen jedoch entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung einer Rekontamination des bereits pasteurisierten Materials getroffen werden. In Kompostieranlagen ist ein unumgehbarer geschlossener Reaktor oder ein vergleichbares System erforderlich, in dem durch entsprechende Prozess-steuerung und -überwachung gewährleistet ist, dass das gesamte eingebrachte Material den vorgeschriebenen Zeit- und Temperaturparametern unterworfen wird. Für die Behandlung von Küchen- und Speiseabfällen sind abweichende Verarbeitungsnormen zulässig, sofern durch diese eine gleichwertige Verringerung von Krankheitserregern erreicht wird (Art. 6(2) g in Verbindung mit Anhang VI, Kap.II, Z.14). Im Sinne einer nationalen Regelung für diese Verarbeitungsnormen können die unter den Übergangsbestimmungen erwähnten Anforderungen als ausreichend erachtet werden. Bezüglich der Ausbringen von Kompost und Biogasrückständen vgl. unter IV. E. Übergangsbestimmungen für Biogas- und Kompostieranlagen [Verordnungen (EG) Nr. 809, 810 u. 813/2003] Für Biogas- und Kompostieranlagen, welche Kategorie 3-Material verwenden und am 1. Nov. 2002 bereits in Betrieb waren, können als Übergangsregelung abweichende Anforderungen hinsichtlich Anlagen, Verarbeitungsnormen und Endproduktparameter angewendet werden. Neben der Einhaltung der allgemeinen Hygieneanforderungen gemäß Anh. VI, Kap.II B muss durch die Verarbeitung jedoch zumindest eine Verringerung von Krankheitserregern gewährleistet sein. Diese Voraussetzung kann als erfüllt angesehen werden, wenn
Abgesehen von den oben angegebenen Voraussetzungen kann der Nachweis der Verringerung von Krankheitserregern auch im Rahmen von Einzelfallprüfungen erbracht werden. Bei Erfüllung der o.g. Anforderungen kann eine befristete Zulassung bis 31. Dez. 2004 erteilt werden. Für die Verwertung von ehemaligen Lebensmitteln in Biogas- und Kompostieranlagen können auf einzelbetrieblicher Ebene darüber hinaus weitere Übergangsbestimmungen bis 31.12.2005 gewährt werden. |
BMGF GZ: 39.190/17-IV/B/7/03 |
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IV. Einschränkungen und Verbote [Art. 22] Im Zusammenhang mit dem Verbot der Verfütterung von Küchen- und Speiseabfälle wird auf die Kundmachung 30.517/51-IV/12/03 (AVN Nr. 7a/03 v.9.9.03) sowie auf den Erlass 39.606/13-IV/B/8/03 v. 23.9.03 hingewiesen. Ausbringung von tierischen Nebenprodukte auf Weideland und Böden [Art. 22 + Art.5(2)e] Gemäß Art. 22 ist das Ausbringen tierischer Nebenprodukte auf Weideland nur für Gülle (Wirtschaftsdünger) erlaubt. Sinngemäß gilt dies auch für Kompost oder Biogasrückstände, wenn in den betreffenden Anlagen keine anderen tierischen Nebenprodukte als Gülle verwendet wurden. Alle anderen tierischen Nebenprodukte oder Erzeugnisse daraus dürfen daher grundsätzlich nur auf andere Flächen als Weideland ausgebracht werden, wobei zu beachten ist, dass außer Gülle, auch Magen- u. Darminhalte, (genussuntaugliche) Milch, Milchprodukte und Kolostrum in unbehandelter Form ausgebracht werden dürfen. Für diesen Bereich werden von Seiten der EU-Kommission jedoch noch nähere Bestimmungen ausgearbeitet werden. Bis zur Festlegung dieser näheren Bestimmungen kann die momentan geltende Rechtslage auf Basis einer von der Kommission im Zuge der Verabschiedung der Durchführungs-bestimmungen zur TNP-VO abgegebenen Protokollerklärung, wie folgt zusammengefasst werden: Bis zur Festlegung der o.g. näheren Bestimmungen dürfen Fermentationsrückstände aus Biogasanlagen und Kompost (aus anderen zulässigen tierischen Nebenprodukten als Gülle!) weiterhin auch auf Weideland ausgebracht werden, wenn durch entsprechende Kontrollmaßnahmen gewährleistet ist, dass eine Beweidung dieser Fläche erst nach Einhaltung einer Wartezeit von 3 Wochen nach Ausbringung ermöglicht wird. |
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