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Änderung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes

LGBl. Nr. 82/2003

Gesetz vom 2. Juli 2003, mit dem das Landes-Polizeigesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 110/2001, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 6 des § 6 wird aufgehoben. Der bisherige Abs. 7 des § 6 erhält die Absatzbezeichnung "(6)".

2. Nach § 6 wird folgende Bestimmung als § 6a eingefügt:

"§ 6a Besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden

(1) Der Halter eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen den Willen des Halters oder ohne sein Wissen verlassen kann.

(2) Die Gemeinde kann, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren für Menschen oder Sachen erforderlich ist, allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine geführt werden und (oder) mit einem Maulkorb versehen sein müssen.

(3) Das Halten oder das Führen eines von einem Amtstierarzt als bissig beurteilten Hundes sowie das Halten oder das Führen eines Hundes der Rassen Rottweiler, Dobermann, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Rhodesian Ridgeback und Pitbullterrier und der Kreuzung unter oder mit den genannten Rassen bedürfen einer Bewilligung der Behörde, wenn sich der Hundehalter oder der Hundeführer nicht nur vorübergehend in Tirol aufhält. Diese Hunde sind auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, in allgemein zugänglichen Gebäuden und Parkanlagen und in sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen an der Leine zu führen oder mit einem Maulkorb zu versehen. Wird durch ein Gutachten eines Tierarztes nachgewiesen, dass der Hund aufgrund seines Wesens beim Führen ohne Leine oder ohne Maulkorb keine Gefahr für Dritte darstellt, so darf der Hund auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne des § 3 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33, in der jeweils geltenden Fassung ohne Leine oder ohne Maulkorb geführt werden. Dieses Gutachten ist in einem solchen Fall mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Der Amtstierarzt ist verpflichtet, den Halter eines als bissig beurteilten Hundes unverzüglich der Behörde bekannt zu geben. Die für die Erhebung der Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Behörde ist verpflichtet, den Halter eines im Abs. 3 genannten Hundes unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.

(5) Die Bewilligung nach Abs. 3 darf nur einer Person erteilt werden, die eigenberechtigt, zuverlässig und zum Halten oder zum Führen eines im Abs. 3 genannten Hundes physisch und psychisch geeignet ist. Nicht zuverlässig ist eine Person, die

a) alkohol- oder suchtkrank ist;

b) wiederholt wegen einschlägiger Übertretungen von Tierschutz- oder Jagdgesetzen von einem Gericht verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt;

c) wegen einer vorsätzlichen, unter Androhung oder Anwendung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei oder Menschenhandels von einem Gericht verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.

(6) Die Zuverlässigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zu dem im Abs. 5 lit. a genannten Hindernis sowie einer Strafregisterbescheinigung oder einer gleichwertigen Bestätigung der zuständigen Behörde des Heimatstaates des Antragstellers nachzuweisen. Die physische und psychische Eignung zum Halten oder zum Führen eines im Abs. 3 genannten Hundes ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.

(7) Die Bewilligung ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung oder Belästigung von Menschen zu verhindern. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn der Behörde bekannt wird, dass eine der Voraussetzungen hiefür nachträglich weggefallen ist. Der Berufung gegen Bescheide, mit denen die Bewilligung widerrufen wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(8) Beim Führen des Hundes ist die Bewilligung mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.

(9) Wird ein Hund ohne Bewilligung nach Abs. 3 gehalten, so hat die Behörde dem Hundehalter eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der Bewilligung anzusuchen ist. Verstreicht die Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Bewilligung versagt, so hat die Behörde den Hund ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen. Die Behörde hat für die vorläufige Verwahrung und Betreuung des abgenommenen Hundes zu sorgen. Der Hundehalter hat der Behörde die während der vorläufigen Verwahrung für den Hund aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Sucht der Hundehalter nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Abnahme nachträglich um die Erteilung der Bewilligung an, so hat die Behörde den Verfall des Hundes auszusprechen. Die Behörde hat den Verfall des Hundes auch auszusprechen, wenn die Bewilligung rechtskräftig versagt worden ist und die Frist zur Einbringung einer Vorstellung an die Aufsichtsbehörde bzw. einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts abgelaufen oder eine allenfalls eingebrachte Vorstellung bzw. Beschwerde erfolglos geblieben ist."

3. Im Abs. 1 des § 8 hat die lit. d zu lauten:

"d) einer behördlichen Anordnung gemäß § 6a Abs. 2 zuwiderhandelt,"

4. Im Abs. 1 des § 8 werden folgende Bestimmungen als lit. e und f eingefügt:

"e) einen im § 6a Abs. 3 genannten Hund entgegen § 6a Abs. 3 nicht an der Leine oder mit einem Maulkorb versehen führt,

f) den ihm nach § 6a Abs. 1 oder 8 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,"

5. Im § 8 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt:

"(2) Wer entgegen dem § 6a Abs. 3 einen Hund ohne Bewilligung hält oder führt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,- Euro zu bestrafen."

6. Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 8 erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)" und "(4)".

7. Im Abs. 3 des § 17 wird im ersten Satz nach dem Wort "Bordellbewilligung" die Wortfolge "oder sein verantwortlicher Vertreter (§ 18 Abs. 1)" eingefügt.

11. § 28 hat zu lauten:

"§ 28 Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Organe der Bundespolizeidirektion Innsbruck

(1) Die Bundesgendarmerie, in der Stadt Innsbruck die Organe der Bundespolizeidirektion Innsbruck, haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes, mit Ausnahme des § 4, soweit er sich auf § 2 bezieht, des § 8 Abs. 1 lit. d, e und f und Abs. 2 und der §§ 20 bis 22, als Hilfsorgan der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (§ 23 Abs. 2) durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

(2) Die Bundesgendarmerie, in der Stadt Innsbruck die Organe der Bundespolizeidirektion Innsbruck, haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen auf deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse bei der Abnahme von Tieren nach § 6 Abs. 6 und § 6a Abs. 9 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Wer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits einen im § 6a Abs. 3 genannten Hund hält, hat innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes um die Erteilung der Bewilligung nach § 6a Abs. 3 anzusuchen.

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