Salzburger Veranstaltungsgesetz 2002:
Sonderbestimmungen für Zoologischen Gärten
§ 17a
(1) Ein zoologischer Garten (Zoo) im Sinn der folgenden
Bestimmungen ist eine ortsfeste Einrichtung, in der Wildtiere
zum Zweck der Schaustellung während eines Zeitraums
von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten
werden. Nicht als zoologische Gärten gelten folgende Einrichtungen:
- 1. Tierhaltungen, die nach dem Jagdgesetz 1993 bewilligungspflichtig
sind;
- 2. Tierhandlungen, die entsprechend der Gewerbeordnung
1994 betrieben werden;
- 3. Tierheime (§ 12 des Salzburger Tierschutzgesetzes
1999);
- 4. Einrichtungen, in denen keine Wildtiere bedrohter Arten
und nicht mehr als zehn Wildtiere dauernd gehalten
werden.
- (2) Zoos dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde
betrieben werden. Die Bewilligung ist zu
erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- 1. Der Zoo wird sich an einer oder mehreren folgenden
Arterhaltungsmaßnahmen beteiligen:
- -Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten
beitragen;
- - Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen
und Fertigkeiten;
- - Austausch von Informationen über die Artenerhaltung;
- - Aufzucht in Gefangenschaft, Bestandserneuerung oder Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen Lebensraum.
- 2. Der Zoo wird die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt fördern, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume.
- 3. Der Zoo wird seine Tiere unter Bedingungen halten, mit denen den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird. Dazu gehört ua eine artgerechte Ausgestaltung der Gehege.
- 4. Der Zoo wird mit einem gut durchdachten Programm der tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie der Ernährung dafür sorgen, dass die Tierhaltung stets hohen Anforderungen genügt.
- 5. Der Zoo wird dem Entweichen von Tieren vorbeugen,
um eine mögliche ökologische Bedrohung einheimischer
Arten zu verhindern, ebenso wie dem Eindringen
von Schädlingen und Ungeziefer von außen.
- 6. Der Zoo wird in einer den verzeichneten Arten jeweils
angemessenen Form ein Register über die Sammlung
des Zoos führen, das stets auf dem neuesten Stand gehalten
wird.
- (3) Die Frist für die Erfüllung jener Auflagen oder Bedingungen
nach § 17 Abs 7 vierter Satz, die zur Anpassung
des Zoos an die Anforderungen gemäß Abs 2 erforderlich
sind, darf längstens zwei Jahre betragen. Wird der Zoo
auch nach Ablauf dieser Frist nicht dem Gesetz entsprechend
betrieben, ist die Bewilligung von der Bezirksverwaltungsbehörde
aufzuheben oder auf bestimmte Teile
des Zoos oder bestimmte Tierarten zu beschränken.
- (4) In Verfahren nach Abs 2 und 3 kommt der Landesumweltanwaltschaft
Parteistellung zu.
- (5) Mit der gänzlichen oder teilweisen Aufhebung der
Bewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Betreiber
aufzutragen, jene Tiere, deren Haltung von der
Aufhebung betroffen ist, innerhalb einer angemessen zu
bestimmenden Frist an geeignete und befugte Halter abzugeben.
(6) Zoos sind von der Bezirksverwaltungsbehörde in regelmäßigen
Abständen, längstens jedoch alle zwei Jahre,
zu überprüfen.
Die §§ 17 Abs 7, 17a und 32 Abs 1 in der Fassung
des Gesetzes LGBl Nr 62/2002 treten mit 1. Juli 2002 in
Kraft.
Mit den §§ 17 Abs 7 und 17a wird die Richtlinie
1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung
von Wildtieren in Zoos umgesetzt. Die Betreiber der
zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Zoos haben die
gemäß § 17a erforderliche Bewilligung bis spätestens 31.
Dezember 2002 zu beantragen.