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Salzburger Veranstaltungsgesetz 2002:

Sonderbestimmungen für Zoologischen Gärten

§ 17a

(1) Ein zoologischer Garten (Zoo) im Sinn der folgenden Bestimmungen ist eine ortsfeste Einrichtung, in der Wildtiere zum Zweck der Schaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als zoologische Gärten gelten folgende Einrichtungen:

Die §§ 17 Abs 7, 17a und 32 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

Mit den §§ 17 Abs 7 und 17a wird die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos umgesetzt. Die Betreiber der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Zoos haben die gemäß § 17a erforderliche Bewilligung bis spätestens 31. Dezember 2002 zu beantragen.

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