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Gesetz betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz TSG)

RGBl. Nr. 177/1909 vom 6. August 1909

idF: BGBl. Nr. 348/1934,.BGBl. Nr. 441/1935, StGBl. Nr. 197/1945, BGBl. Nr. 122/1949, BGBl. Nr. 128/1954, BGBl Nr. 331/1971, BGBl. Nr. 141/1974, BGBl. Nr. 422/1974, BGBl. Nr. 220/1978, BGBl. Nr. 563/1981, BGBl. Nr. 522/1982, BGBl. Nr. 746/1988, BGBl. Nr. 257/1993 (NR: GP XVIII RV 859 AB 1004 S. 109.,BR: 4503 AB 4512 S. 568.), BGBl. Nr. 379/1996 (NR: GP XX RV 151 AB 202 S. 32, BR: AB 5208 S 615.), (CELEX-Nr.: 393L0039, 393L0040, 393L0041, 389L0343, 390L0677, 392L0118), BGBl. I Nr. 66/1998 (NR: GP XX RV 949 AB 1103 S. 112.,BR: AB 5661 S. 639.),(CELEX-Nr.: 296L0043, 390L0425, 392L0065, 372L0462, 390L0675, 391L0496, 390L0426, 390L0040, 392L0066, 392L0102, 385L0511, 391L0067, 393L0053, 391L0068, 380L0217, 390L0667, 389L0662, 372L0462, 390L0675, 396L0023), BGBl. I Nr. 65/2002 und BGBl. I Nr. 96/2002, BGBl I Nr. 71/2003.

BGBl. I Nr. 87/2001 - Bundesministeriengesetz 2000 NR: GP XXI RV 636 AB  97 . 75.R: 6396 AB 6445 S. 679.)

BGBl. I Nr. 98/2001 - 1. Euro-Umstellungsgesetz NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75, BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 65/2002 - Verwaltungsreformgesetz 2001-Artikel 23(NR: GP XXI RV 772 AB 885 S. 83. BR: 6488 AB 6496 S. 682.)

BGBl I Nr. 96/2002 - Änderung des Fleischuntersuchungsgesetzes und des Tierseuchengesetzes (TSG) (NR: GP XXI RV 1046 AB 1108 S. 104. BR: AB 6664 S. 688.) [CELEX-Nr.: 364L0433, 396L0023]

BGBl I Nr. 71/2003 - Budgetbegleitgesetz 2003

BGBl I Nr. 67/2005 - Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand des Gesetzes

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Haustiere sowie auf Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden.

(2) Auf Wild in freier Wildbahn findet dieses Bundesgesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 5 sowie des § 41 Z 4 Anwendung.

(3) Seuchenverdächtig sind Tiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen. Ansteckungsverdächtig sind Tiere, bei denen sonst anzunehmen ist, dass sie als Träger von Keimen einer Tierseuche anzusehen sind und diese weiterverbreiten können. Als verdächtige Tiere im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten sowohl seuchenverdächtige als auch ansteckungsverdächtige Tiere.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als in den im § 16 genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden sind. Hiebei können auch ergänzende Bestimmungen festgelegt werden, soweit diese in den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) vorgeschrieben sind.

(BGBl. I Nr. 66/1998 und BGBl. I Nr. 87/2001)

(5) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.

(BGBl. Nr. 141/1974 und BGBl. I Nr. 87/2001)

(6) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat, wenn und soweit dies zur Verhinderung oder Bekämpfung von Tierseuchen erforderlich und in den einschlägigen Vorschriften der EU vorgesehen ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung veterinärhygienische und veterinärpolizeiliche Maßnahmen anzuordnen. Hiebei können auch Hygienebestimmungen betreffend die Schlachtung von Tieren, Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen erlassen werden.

(BGBl. I Nr. 66/1998 und BGBl. I Nr. 87/2001)

Handhabung des Gesetzes, Eingreifen der Oberbehörden

§ 2. (1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Behörden haben die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu treffenden Maßnahmen unverzüglich anzuordnen. Generelle Anordnungen treten, soweit die Behörde nichts anderes bestimmt, mit ihrer Kundmachung in Kraft. Die Kundmachung hat, sofern sie nicht anders rechtzeitig und wirksam erfolgen kann, durch öffentlichen Anschlag, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk oder im Fernsehen zu erfolgen. Die Rechtsfolgen der Übertretung der Anordnungen sind gleichzeitig bekanntzugeben. Kundmachungen nach diesem Bundesgesetz dürfen durch Veröffentlichung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen" erfolgen.

(BGBl. Nr. 141/1974, BGBl. I Nr. 66/1998 und BGBl. I Nr. 87/2001)

(3) Die Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens obliegt, sofern in den für den jeweiligen Rechtsbereich bestehenden einschlägigen Vorschriften nicht anders bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann durch Verordnung als zuständige Behörde erster Instanz den Landeshauptmann bestimmen, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Kostenersparnis des Verfahrens geboten ist.

(BGBl. I Nr. 66/1998 und BGBl. I Nr. 87/2001)

§ 2a (1) Bei Ausbruch einer Tierseuche sind, sofern mit den Amtstierärzten das Auslangen nicht gefunden werden kann, Seuchentierärzte aus dem Stand der Sprengeltierärzte oder Landesbezirkstierärzte und, soweit solche nicht oder nicht im ausreichenden Ausmaß zur Verfügung stehen, Seuchentierärzte aus dem Stand der freiberuflichen Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im Verwaltungsbezirk ansässige Tierärzte heranzuziehen.

(BGBl. Nr. 141/1974)

Ab 1. Jänner 2004 sind nach Möglichkeit solche freiberuflichen Tierärzte zu bestellen, welche nachweislich mindestens einmal im vergangenen Kalenderjahr an einer Schulung gemäß Abs. 5 teilgenommen haben.

(BGBl. I Nr. 71/2003)

(2) Die bestellten Seuchentierärzte sind behördliche Organe. Für die Dauer ihrer behördlichen Tätigkeit ist ihnen jede freiberufliche Bestätigung zu untersagen, die mit der Seuchenbekämpfung unvereinbar ist.

(3) Mit der Durchführung amtlich angeordneter Schutzimpfungen sind auch freiberufliche, vornehmlich im Verwaltungsbezirk ansässige Tierärzte zu betrauen. Diesen Tierärzten ist für die Dauer ihrer Tätigkeit im Rahmen der Impfaktion jede freiberufliche Betätigung zu untersagen, die mit der Seuchenbekämpfung unvereinbar ist.

(4) Jeder freiberuflich tätige Tierarzt ist verpflichtet, der Bestellung gem. Abs. 1 und 3 mit der für die Bekämpfungsmaßnahmen gebotenen Ausrüstung Folge zu leisten. Die Bestellung ist bescheidmäßig vorzunehmen.

(BGBl. Nr. 141/1974)

(5) Der Landeshauptmann hat mindestens einmal jährlich Schulungen für Amtstierärzte und praktische Tierärzte im Bereich Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur Vermittlung der nationalen Krisenpläne, zu organisieren und durchzuführen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zur Sicherung einer einheitlichen Ausbildung durch Verordnung Vorschriften über den Mindestumfang und -inhalt dieser Schulungen sowie über die Kontrolle der Teilnahme erlassen.

(BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 2b.(1) Der Landeshauptmann hat vorzusorgen, dass für die in seinem Bereich durchzuführenden Desinfektionsmaßnahmen besonders geschulte Organe und geeignete Geräte vorhanden sind.

(2) Als besonders geschult im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere Personen, welche die Befähigung als Desinfektionsgehilfen auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 349/1970 erlangt haben und in besonderen Kursen zur Bekämpfung von Tierseuchen unterwiesen worden sind. Der Landeshauptmann hat entsprechend dem Bedarf Kurse für Desinfektionsgehilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen abzuhalten. Mit der fachlichen Unterweisung der Desinfektionsgehilfen ist ein Amtstierarzt zu betrauen.

(BGBl. Nr. 141/1974)

§ 2c. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann durch Verordnung veterinärpolizeilich notwendige Verfügungen zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen oder von durch Tiere auf Menschen übertragbare Krankheiten aus anderen Staaten sowie zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen von einem Bundesland in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Staat durch den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und sonstigen Produkten und Waren, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, erlassen. Hiebei ist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, gemäß der Art der abzuwendenden Gefahr und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie der Dichte und Art der Tierpopulation und der Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der EU vorzugehen.

(BGBl. I Nr. 66/1998 und BGBl. I Nr. 87/2001)

Beziehung zur Militärverwaltung und zu den Staats-Pferdezuchtanstalten:

Ausnahmen für wissenschaftliche Anstalten und Institute

§ 3. (1) Rücksichtlich der Pferde, Hunde, Trag- und Provianttiere, welche der Militärverwaltung angehören, dann der Tiere, welche zu den Ständen der Staats-Pferdezuchtanstalten gehören, bleibt das Verfahren zur Ermittlung und Tilgung von Tierseuchen, soweit hiedurch nur das Eigentum des Ärars betroffen wird, den Militärbehörden bzw. Pferdezuchtanstalten nach den geltenden besonderen Vorschriften überlassen.

(2) Jede verdächtige Erkrankung solcher Tiere ist jedoch unverzüglich der zuständigen Bezirks-verwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen, welche behufs Verhinderung einer Weiterverbreitung der Seuche auf andere als die erwähnten Tierbestände im Sinne dieses Gesetzes die notwendigen Verfügungen zu treffen hat. Diese dürfen sich jedoch nicht auf die Tötung dem Ärar gehöriger Tiere erstrecken.

(3) Die Militärbehörden und Pferdezuchtanstalten sind verpflichtet, von den getroffenen Maßregeln unverweilt die betreffende Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen, dieselbe über den Verlauf der Seuche in Kenntnis zu erhalten und bei Durchführung derjenigen Maßnahmen, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Rücksicht auf die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche für notwendig erkannt werden, mitzuwirken.

(4) Anderseits ist die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet, sobald sie von einem Seuchenverdachte bei den dem Ärar gehörigen Tieren Kenntnis erlangt, hievon die zuständige Militärbehörde bzw. Pferdezuchtanstalt behufs der zu treffenden Verfügungen zu verständigen und derselben die im Sinne des vorangehenden Absatzes angeordneten Maßnahmen zur Kenntnis zu bringen.

(5) Für staatliche wissenschaftliche Anstalten und Institute werden im Interesse des Unterrichtes und der Forschung im Verordnungswege Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Gesetzes normiert.

(6) Derlei Ausnahmen können auch für nichtstaatliche Anstalten und Institute, bei denen ein Tierarzt angestellt ist, im Verordnungswege normiert werden.

§ 3a. Aufgehoben

(BGBl.Nr. 563/1998).

II. Abschnitt

Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen aus Ländern, die nicht zum Geltungsgebiet dieses Gesetzes gehören

Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen

§ 4. (1) Sendungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte sowie Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können.

(2) Sendungen dürfen nur ein- oder durchgeführt werden, wenn vom Absender und Empfänger die zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Derartige Maßnahmen hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung als Bedingungen und Auflagen für die Einfuhr und Durchfuhr unter Bedachtnahme auf die Art der Sendung und auf die Größe der Gefahr der Seucheneinschleppung festzulegen. Als Bedingungen und Auflagen kann insbesondere vorgesehen werden, dass

1. beim Eintritt nach Österreich Zeugnisse eines dazu staatlich ermächtigten Tierarztes des Ursprungs- oder Herkunftsstaates über die seuchenfreie Herkunft, den Gesundheitszustand von Tieren oder andere für die Beurteilung der Gefahr der Seucheneinschleppung maßgebende Umstände vorzulegen sind;

2. die Einfuhr oder Durchfuhr nur über die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestimmten Eintrittstellen erfolgen darf;

3. eingeführte Sendungen an ihrem Bestimmungsort durch Amtstierärzte zu untersuchen und unter veterinärbehördlicher Aufsicht den zur Verhütung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlichen Maßnahmen zu unterziehen sind.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann durch Verordnung Ausnahmen von der Einhaltung von Bedingungen und Auflagen im Sinne des Abs. 2 sowie vom Erfordernis einer Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung (Abs. 4) festsetzen, wenn dies zur Erleichterung des Durchgangsverkehrs, der Durchfuhr oder des Reiseverkehrs sowie zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen notwendig ist und eine Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist.

(4) Ist nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen durch bestimmte Sendungen in besonderem Maß gegeben, so dürfen solche Sendungen nur mit Bewilligung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen ein- und durchgeführt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn im Hinblick auf die im Ursprungs- oder Herkunftsland bestehende Seuchenlage keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen und durch Bedingungen und Auflagen im Sinne des Abs. 2 sichergestellt ist, dass keine Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen besteht.

(5) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die nach dem Recht der EU vorzusehenden veterinärpolizeilichen Bestimmungen betreffend die Ein- und Durchfuhr von Sendungen unter Bedachtnahme auf die topographischen und verkehrsmäßigen Verhältnisse im Inland, auf die Erfordernisse der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und des Schutzes der menschlichen Gesundheit in Österreich sowie auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis des Verfahrens durch Verordnung vorzuschreiben. Hiebei können insbesondere auch veterinärbehördliche Zulassungen von Betrieben und nähere Bestimmungen über deren Erteilung und Entziehung vorgesehen werden.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für das innergemeinschaftliche Verbringen von Sendungen nach und aus Österreich. Bei der Erlassung von Verordnungen zur Durchführung der Abs. 2 bis 5 sind alle veterinärpolizeilichen und sonstigen Voraussetzungen und Bedingungen zu berücksichtigen, die gemäß den Vorschriften der EU für grenztierärztliche Kontrollen von Sendungen aus Drittstaaten maßgeblich sind.

(7) Verordnungen zur Durchführung der Abs. 2bis 5 sind im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und Arbeit, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für Verkehr,, Innovation und Technologie zu erlassen.

(BGBl. I Nr. 66/1998 und BGBl. I Nr. 87/2001)

Veterinärbehördliche Grenzkontrolle

§ 4a. (1) Ist die Einfuhr oder Durchfuhr von Sendungen einer Bewilligung oder Bedingungen und Auflagen unterworfen, so sind diese Sendungen an der Eintrittstelle einer Kontrolle zu unterziehen (veterinärbehördliche Grenzkontrolle). Die Kontrolle ist durch vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Grenztierärzte bestellte Tierärzte auszuüben. Grenztierärzte sind Organe des Bundes, sie haben bei ihrer dienstlichen Tätigkeit ein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.

(2) Sendungen, für die die erforderliche Bewilligung nicht vorliegt oder vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden, ferner seuchenkranke oder seuchenverdächtige oder verendete Tiere sowie tierische Rohstoffe, Produkte und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sind oder als solche verdächtig erkannt werden, sind vom Grenztierarzt zur Einfuhr und Durchfuhr nicht zuzulassen. Dies gilt nicht für Sendungen, deren Durchfuhr der Nachbarstaat gestattet und für die der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen an diesen eine Zusicherung der Übernahme unter der Bedingung, dass sich die Sendung beim Eintritt in den Nachbarstaat als seuchenfrei erwiesen hat, abgegeben hat. In diesem Fall ist die Sendung ohne Rücksicht auf deren Zustand in veterinärpolizeilicher Hinsicht zur Einfuhr oder Durchfuhr zuzulassen.

(3) Vom Einlangen einer kontrollpflichtigen Sendung in der Eintrittstelle hat im Straßenverkehr das Zollamt, sonst das Verkehrsunternehmen den Grenztierarzt zu verständigen.

(4) Der Anmelder im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist über Verlangen des Grenztierarztes verpflichtet, die Hilfe zu leisten, die erforderlich ist, damit der Grenztierarzt die Nämlichkeit der Sendung hinsichtlich der Angaben im begleitenden Zeugnis feststellen und deren veterinärpolizeilichen Zustand beurteilen kann.

(5) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann durch Verordnung bestimmen, dass die tierärztliche Grenzkontrolle für bestimmte Sendungen zu entfallen hat, wenn die Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist und Erleichterungen geboten sind

1. zur Ausübung des grenzüberschreitenden Reit- und Fahrsports mit Einhufern;

2. bei der Einfuhr und Durchfuhr von Hunden, Hauskatzen, Papageien, Hasen und anderen Kleintieren im Reiseverkehr;

3. im Durchgangsverkehr;

4. bei der Durchfuhr oder

5. zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen.

(6) Verordnungen zur Durchführung des Abs. 5 sind im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wissenschaft und Arbeit, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen.

(BGBl. Nr. 746/1988 und BGBl. I Nr. 87/2001)

Grenzkontrollgebühren

§ 4b. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorschriften der EU je nach Art der Sendung und der Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit sowie dem damit verbundenen Aufwand

1. Gebühren für die Grenzkontrolle (Grenzkontrollgebühr) und

2. kostendeckende Pauschalgebühren für den Aufwand des Betriebes und der Erhaltung der Grenzkontrollstellen (Betriebsgebühr), insbesondere für die Aus- und Einladung kontrollpflichtiger Sendungen sowie für eine allfällige Verwahrung von Waren und eine Verwahrung und Versorgung von lebenden Tieren bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens

durch Verordnung festzusetzen. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten auch für die Betriebsgebühr.

(BGBl. I Nr. 66/1998 und BGBl. I Nr. 87/2001)

(2) Die Grenzkontrollgebühr ist anlässlich der grenztierärztlichen Abfertigung vom Grenztierarzt nach der Verordnung gemäß Abs. 1 festzusetzen und dem Anmelder (§ 4a Abs. 4) mit Bescheid vorzuschreiben.

(BGBl. Nr. 746/1988 und BGBl. I Nr. 87/2001)

(3) Im Eisenbahnverkehr hat die Eisenbahn gemäß § 71 Abs. 6 des Eisenbahnbeförderungsgesetzes (EBG), BGBl. Nr. 180/1988, in der jeweils geltenden Fassung, die vorgeschriebenen Grenzkontrollgebühren an der Grenzeintrittsstelle der Sendung anzulasten und an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen abzuführen.

(4) Für andere als in Abs. 3 genannte Sendungen hat der Anmelder (Abs. 2) die Grenzkontrollgebühr beim Zollamt, das der veterinärbehördlichen Grenzkontrollstelle örtlich zugeordnet ist, zu erlegen; erst dann darf die Sendung von der Zollstelle überlassen werden. Wird die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Grenzübertritt erlegt, so darf abweichend davon die Sendung auch dann von der Zollstelle überlassen werden, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 226 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex), ABl. Nr. L 302/1992 vom 19. Oktober 1992, bewilligt ist. Die Grenzkontrollgebühr ist von den Zollämtern zu vereinnahmen und zugunsten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu verrechnen.

(BGBl. Nr. 71/2003)

(5) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht der Sendung angelastet oder nicht sogleich beim Grenzeintritt erlegt wird, so ist der Bescheid, mit dem die Gebühren vorgeschrieben werden, dem Empfänger der Sendung zuzustellen. Der Absender und der Empfänger der Sendung haften als Gesamtschuldner für die Grenzkontrollgebühren. Für die Vorschreibung, Einhebung und die zwangsweise Einbringung sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetzes und das Verwaltungs-vollstreckungsgesetz anzuwenden.

(6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten Staaten allgemein oder für bestimmte Sendungen nicht oder nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben sind.

(BGBl. Nr. 746/1988 und BGBl. I Nr. 87/2001)

Kosten der veterinärpolizeilichen Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort

§ 4c. (1) Die Kosten der veterinärpolizeilichen Maßnahmen, die auf Grund einer Auflage gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 getroffen werden, haben der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner der Gebietskörperschaft zu ersetzen, der die Kosten erwachsen sind.

(2) Der Kostenersatz nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, die für den Bestimmungsort örtlich zuständig ist, dem Empfänger durch Bescheid vorzuschreiben.

(BGBl. Nr. 746/1988)

Ein- und Durchfuhrverbote und Beschränkungen

§ 5. (1) Ist im Ausland eine Tierseuche ausgebrochen, so kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, soweit dies zur Verhinderung der Einschleppung in das Bundesgebiet erforderlich ist, die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren, tierischen Produkten und anderen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, verbieten oder beschränken.

(BGBl. Nr. 746/1988 und BGBl. I Nr. 87/2001)

(2) Derlei Verfügungen können bei besonderer Gefahr im Verzuge für den Verkehr zwischen Grenzbezirken von den Bezirksverwaltungsbehörden getroffen werden. Die getroffenen Verfügungen sind durch den Landeshauptmann ungesäumt dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zur Kenntnis zu bringen.

(BGBl. I Nr. 87/2001)

Besondere Bestimmungen hinsichtlich jener Staaten, mit denen Vereinbarungen bestehen

§ 6. Die Bestimmungen der §§ 4, 4a, 4b und 4c gelten auch hinsichtlich jener Staaten, mit denen zwischenstaatliche Übereinkommen (Tierseuchenübereinkommen) bestehen, sofern nicht in diesen Übereinkommen abweichende Vereinbarungen getroffen sind.

(BGBl. Nr. 128/1954)

Besondere veterinärpolizeiliche Überwachung der Grenze, Revision und Evidenthaltung des Viehstandes

§ 7. (1) Behufs Sicherung der Beobachtung der bestehenden Ein- und Durchführungsbeschränkungen oder Verbote kann nach Maßgabe der Umstände eine besondere veterinärpolizeiliche Überwachung der Grenze, nötigenfalls mit militärischen Kräften verfügt und der Verkehr mit Tieren und die Haltung derselben in Grenzgebieten unter Wahrung begründeter Interessen der Bevölkerung in zweckdienlicher Weise geregelt werden.

(2) Insbesondere kann auch eine Revision und Evidenthaltung der vorhandenen, für die Seuche empfänglichen Tiere und des Gesundheitszustandes derselben sowie des Zuwachses und Abganges solcher Tiere angeordnet werden; ebenso kann eine bestimmte Kennzeichnung dieser Tiere verfügt werden.

(3) Die Erlassung der in diesem Paragraphen vorgesehenen Anordnungen bleibt dem Landeshauptmann oder dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen vorbehalten (§  2).

(BGBl. I Nr. 87/2001)

III. Abschnitt

Maßregeln zur Verhinderung der Weiterverbreitung und zur Tilgung von Tierseuchen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes

A. Allgemeine Vorschriften

Kennzeichnung von Tieren

§ 8. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren bestimmter Tierarten oder bestimmter Verwendung anzuordnen, wenn und soweit dies nach den Vorschriften der EU geboten ist oder aus anderen Gründen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft im Hinblick auf die jeweilige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände erforderlich ist. Hiebei können insbesondere auch nähere Bestimmungen über die Art und den Zeitpunkt der Kennzeichnung, die Angaben auf den Kennzeichen, das Inverkehrbringen der zu kennzeichnenden Tiere, das Tier betreffende Begleitdokumente sowie die Pflicht von Tierbesitzern und Schlachtbetriebsinhabern zur Führung von Aufzeichnungen über diese Tiere und zur Meldung von diesbezüglichen Daten bei der Behörde festgelegt werden.

(2) Der Tierbesitzer hat die Tiere auf seine Kosten selbst oder durch einen von ihm Beauftragten zu kennzeichnen.

(BGBl. I Nr. 66/1998 und BGBl. I Nr. 87/2001)

Viehmärkte, Tierauktionen usw.

§ 9. (1) Alle Viehmärkte sowie Tierauktionen und Tierschauen sind einer tierärztlichen Aufsicht zu unterziehen. Nur ausnahmsweise und mit besonderer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde kann die veterinärpolizeiliche Aufsicht durch andere Personen als Tierärzte geübt werden. Exportviehmärkte von hervorragender Bedeutung kann die Staatsverwaltung durch vom Staate bestellte Tierärzte überwachen lassen.

(2) Auf allen Viehmärkten ist zur Hintanhaltung der Ansteckungsgefahr eine entsprechende Trennung und Aufstellung des aufgetriebenen Viehes anzuordnen.

(3) Der mit der Aufsicht betraute Sachverständige hat jedes zu Markt gebrachte Viehstück vor dessen Zulassung genau zu untersuchen. Bei Wahrnehmung oder bei sich ergebendem Verdachte einer Tierseuche ist der Sachverständige verpflichtet, die Absonderung und Bewachung der kranken und verdächtigen Tiere auf einem entfernteren, jede Berührung mit anderen ansteckungsfähigen Tieren ausschließenden Standorte sogleich zu verfügen und hierüber unverzüglich der Behörde die Anzeige zu erstatten.

(4) Vieh von unsicherer Provenienz ist auf den Markt nicht zuzulassen.

(5) Die Marktordnung für Viehmärkte ist vom Landeshauptmann, für Viehmärkte von hervorragender Bedeutung vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen gemeinsam mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft nach Anhörung der betreffenden Gemeinden und der örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Hauptkörperschaft zu erlassen.

(BGBl. Nr. 122/1949 und BGBl. Nr. I/87/2001)

Überwachung des Tierhandels, der Tierspitäler und Tierschutzhäuser, größerer Mastanstalten, größerer Melkviehbestände und Sammelmolkereien, gemeinschaftlicher Viehweiden und der Gaststallungen

§ 10. (1) Der Tierhandel, Tierspitäler, Tierschutzhäuser, größere Mastanstalten, größere Melkviehbestände und Sammelmolkereien, gemeinschaftliche Viehweiden und Gaststallungen unterliegen in veterinärpolizeilicher Beziehung im Sinne dieses Gesetzes der Beaufsichtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Dem Landeshauptmann bleibt es vorbehalten, zum Zweck der Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen und der Feststellung von Seuchenquellen rücksichtlich des Betriebes des Tierhandels und rücksichtlich der Einrichtung und Benutzung von Handelsstallungen (Handelsstätten), Tierspitälern, Tierschutzhäusern und Gaststallungen veterinärpolizeiliche Bestimmungen zu erlassen.

(BGBl. I Nr. 66/1998 und BGBl. I Nr. 87/2001)

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Österreich erforderlich ist, folgende Maßnahmen sowie deren Art und Umfang durch Verordnung anzuordnen:

1. veterinärbehördliche Kontrollen von Tierhaltungsbetrieben, Schlachtbetrieben und sonstigen Betrieben und Einrichtungen gemäß Abs. 1;

2. Meldepflichten und die erforderlichen Begleitdokumente beim innerstaatlichen Verbringen von Tieren;

3. Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Rahmen des Betriebes und bei der Verbringung von Tieren.

Hiebei ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft, auf die Art der abzuwendenden Gefahr, auf die topographischen Verhältnisse, auf die verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie auf die Dichte und Art der Tierpopulation Bedacht zu nehmen.

(BGBl. I Nr. 71/2003)

Beförderung mittels Eisenbahn, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen

§ 11. (1) Für die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen mittels Eisenbahn über eine Ortsgemeinde hinaus gelten folgende Bestimmungen:

1. Das Ein- und Ausladen der Tiere darf nur in den vom zuständigen Landeshauptmann im Einvernehmen mit der Eisenbahnbehörde hiezu bestimmten Stationen erfolgen; in anderen Stationen dürfen die Tiere nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde und unter der Voraussetzung ein- und ausgeladen werden, dass die Stationen mit den erforderlichen Einrichtungen versehen sind.

2. Die Tiere sind beim Ein- und Ausladen von staatlich ermächtigten Tierärzten zu untersuchen. Für die Untersuchung der Tiere haben die Versender bzw. Empfänger zur Deckung der dem Bunde aus der Amtshandlung erwachsenen Kosten Gebühren zu entrichten, deren Höhe vom zuständigen Landeshauptmann zu bestimmen ist.

3. Die Änderung der Bestimmungsstationen im Wege einer nachträglichen Verfügung ist nur mit Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder des Grenztierarztes zulässig. Die Ausladung der Tiere in einer anderen als der Bestimmungsstation darf nur in Notfällen erfolgen.

4. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern im Verordnungswege, unter welchen Voraussetzungen Erleichterungen von den Vorschriften der Punkte 1, 2, erster Absatz, und des Punktes 3 zugelassen werden können. Die Übertragung der Ermächtigung, Verordnungen zu erlassen, an den Landeshauptmann ist zulässig.

5. Aus dem Auslande kommendes Vieh darf nicht mit einheimischem Schlachtvieh, nicht mit Nutz- oder Zuchtvieh in demselben Wagen gemeinschaftlich befördert werden. Weitere Beschränkungen können bei besonderer Seuchengefahr vom zuständigen Landeshauptmann nach Erfordernis verfügt werden.

6. Wie vorzugehen ist, wenn während des Transportes ein Tier erkrankt oder verendet, wird vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern durch Verordnung bestimmt.

(2) Die Bestimmungen der Punkte 1 bis 6 des ersten Absatzes finden auf die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen mittels Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen dem Sinne nach Anwendung.

(3) Einem Eisenbahnwagen werden ein Kraftfahrzeug, ein einzelner Anhänger sowie die Abteilung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges gleichgehalten.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern im Verordnungswege für die zur Beförderung lebender Tiere, nötigenfalls auch für die zur Beförderung von tierischen Rohstoffen und Produkten verwendeten Kraftfahrzeuge (Anhänger) und Luftfahrzeuge zur Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen besondere veterinärpolizeiliche Erfordernisse vorzuschreiben.

(5) Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen oder auf deren Grundlage erlassenen Vorschriften sind sinngemäß auf Geflügeltransporte aus dem Auslande anzuwenden.

(6) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die tierärztliche Untersuchung aus Anlass der Beförderung mittels Eisenbahn, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen auch für andere als die im ersten und im fünften Absatz bezeichneten Tiergattungen, für Bruteier, Samen und Embryonen sowie auch für Geflügeltransporte im Inland durch Verordnung vorzuschreiben, wenn und soweit die Seuchenverhältnisse oder völkerrechtliche Vereinbarungen es erfordern

(BGBl. I Nr. 66/1998 und BGBl. I Nr. 87/2001)

(7) Bei der Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen sowie von in- und ausländischem Geflügel mittels Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen haben die hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften bei Transporten von Tieren der genannten Art mittels Eisenbahn bestehenden Vorschriften sinngemäß Anwendung zu finden. Erforderlichenfalls können die erwähnten Vorschriften auch auf die zur Beförderung von tierischen Rohstoffen und Produkten verwendeten Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften ausgedehnt werden. Die Gebühren für die Benützung der hiezu erforderlichen Einrichtungen setzt, soweit es sich nicht um Gemeindeeinrichtungen handelt, der zuständige Landeshauptmann fest.

(8) Die näheren Anordnungen werden vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern im Verordnungswege getroffen. Die Übertragung der Ermächtigung, Verordnungen zu erlassen, an den Landeshauptmann ist zulässig.

(BGBl. Nr. 348/1934 und BGBl. I Nr. 87/2001)

Ausfuhruntersuchung

§ 11a. (1) Wiederkäuer, Einhufer und Schweine sind vor der Ausfuhr in das Ausland durch Amtstierärzte zu untersuchen. Über das Ergebnis der Untersuchung hat der Amtstierarzt ein Zeugnis auszustellen. In diesem Fall entfällt eine Untersuchung gemäß § 11.

(2) Für die Untersuchung der Tiere und das Ausstellen des Zeugnisses hat der Versender die entstandenen Kosten zu ersetzen. In diesem Fall sind Gebühren gemäß § 11 nicht einzuheben.

(3) Der Kostenersatz nach Abs. 2 ist, wenn er nicht sogleich entrichtet wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Versender mit Bescheid vorzuschreiben.

(BGBl. Nr. 746/1988)

Impfstoffe

§ 12. (1) Tierimpfungen dürfen nur mit zugelassenen Impfstoffen und nur durch Tierärzte vorgenommen werden. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann im Falle des § 12 Z 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der jeweils geltenden Fassung die Anwendung eines nicht zugelassenen Tierimpfstoffes bewilligen.

(2) Der behandelnde Tierarzt hat jede beabsichtigte Impfung gegen anzeigepflichtige Tierseuchen von Nutztieren und Sportpferden dem Amtstierarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zeitgerecht im voraus zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die Impfung zu untersagen, wenn dagegen veterinärpolizeiliche Bedenken bestehen.

(3) Über die in einem Kalenderjahr durchgeführten Schutzimpfungen von Tieren jeder Art haben die freiberuflich tätigen Tierärzte, die Impfungen gemäß Abs. 1 durchgeführt haben, bis 31. März des darauffolgenden Jahres die Zahl der geimpften Tiere nach Tierart und die Art des verwendeten Impfstoffes der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(4) Nach Maßgabe des Abs. 7 ist die Bewilligung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen erforderlich für die Einfuhr von immunologischen Tierarzneimitteln Kn-Code 3002 30 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2448/95 des Rates vom 10. Oktober 1995 über zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG Nr. L 259 vom 30. Oktober 1995, S 1), und die Einfuhr und Durchfuhr von Erregern von Tierkrankheiten oder von Teilen solcher Erreger (Kn-Code 002 0 50 und 3002 90 90) aus Drittstaaten sowie für das Verbringen von Erregern von Tierkrankheiten oder von Teilen solcher Erregreger aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(5) Die Einfuhr aus Drittstaaten oder das Verbringen von immunologischen Tierarzneimitteln aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Österreich ist nur zulässig, wenn

1. diese Arzneimittel entweder nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen sind oder als Muster für Zulassungszwecke dienen sollen oder

2. sie gemäß Abs.  1 bewilligt worden sind.

(6) Immunologische Tierarzneimittel dürfen nur nach erfolgter Chargenfreigabe gemäß § 26 des Arzneimittelgesetzes in Verkehr gebracht werden.

(7) Die Bewilligung für Erreger von Tierkrankheiten oder Teile solcher Erreger ist zu erteilen, wenn damit eine Gefährdung des inländischen Tierbestandes nicht verbunden ist. Nähere Bestimmungen über die zugrunde zu legenden Kriterien sind gemäß den gegebenen veterinärpolizeilichen Erfordernissen auf dem Verordnungsweg zu erlassen. Dabei ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betreffenden Tierkrankheiten Bedacht zu nehmen.

(BGBl. Nr. 746/1988, BGBl. Nr. 379/1996 und BGBl. I Nr. 87/2001)

Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Seuchenfall

§ 13. Bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Tierseuche ist vom Landeshauptmann auf die für die jeweilige Seuche empfänglichen Tierarten § 1 Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(BGBl. Nr.71/2003, BGBl. Nr. 522/1982)

Beseitigung von Kadavern; Verscharrungsplätze, Wasenmeistereien, Anlagen zur Verarbeitung und Bearbeitung von Tierkörpern und Tierkörperteilen

§ 14. (1) Kadaver gefallener Tiere sind ohne Verzug durch hinreichend tiefe Verscharrung auf hiezu bestimmten Plätzen oder auf thermischem oder chemischem Wege unschädlich zu beseitigen.

(2) Die näheren Anordnungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen.

(3) Verscharrungsplätze, Wasenmeistereien sowie Anlagen zur thermischen oder chemischen Beseitigung, Verarbeitung und Bearbeitung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Abfällen sind veterinärpolizeilich zu überwachen. Dem zuständigen Landeshauptmann bleibt es behufs Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen vorbehalten, rücksichtlich des Betriebes der im dritten Absatze angeführten Anstalten und Anlagen veterinärpolizeiliche Bestimmungen zu erlassen.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat unbeschadet der Abs. 2 und 3 durch Verordnung nach den jeweiligen Erfordernissen der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen sowie des Schutzes der menschlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft veterinärpolizeiliche Bestimmungen über die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung von tierischen Abfällen zu erlassen, wenn und soweit dies in den einschlägigen Vorschriften der EU vorgesehen und zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise im gesamten Bundesgebiet erforderlich ist.

(BGBl.  I. Nr. 66/1998 und BGBl. I Nr. 87/2001)

Vorsichten betreffs der mit Tieren, Tierkadavern, tierischen Abfällen und Produkten beschäftigten Personen

§ 15. Personen, welche vermöge ihrer Beschäftigung mit fremdem Vieh, mit Tierkadavern oder mit tierischen Abfällen und Produkten vielfach in Berührung kommen, sind zur Hintanhaltung der Übertragung von Ansteckungsstoffen rücksichtlich der Reinigung ihres Körpers und der von ihnen mitgeführten Gegenstände, sowie auch rücksichtlich des Betretens von Gehöften und Stallungen den nötigen Vorsichten zu unterwerfen.

(BGBl. Nr. 257/1993 und BGBl. I Nr. 66/1998)

§ 15a. (1) Küchenabfälle oder Speisereste, die von internationalen Transportmitteln, wie Schiffen, Speisewagen oder Flugzeugen, stammen, dürfen an Tiere nicht verfüttert werden.

(2) Die Verfütterung von Küchenabfällen und Speiseresten an Nutz- und Wildtiere ist verboten.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann unter Bedachtnahme auf die jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernisse der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Kundmachung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" verfügen, dass Küchenabfälle und Speisereste, die nicht unter Abs. 1 fallen, unter bestimmten Bedingungen mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gesammelt und an Schweine verfüttert werden dürfen.

(BGBl. Nr. 71/2003)

B. Besondere Vorschriften für anzeigepflichtige Tierseuchen

Anzeigepflichtige Seuchen

§ 16. Anzeigepflichtige Seuchen sind:

1. Maul- und Klauenseuche;

2. Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche;

3. Lungenseuche der Rinder;

4. Rotz;

5. Pockenseuche der Schafe;

6. Beschälseuche und Bläschenausschlag der Pferde;

7. Räuder der Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, dann der Schafe und Ziegen;

8. Wutkrankheit;

9. Schweinepest (Klassische Schweinepest);

10. ansteckende Schweinelähmung;

(BGBl. Nr. 746/1988)

11. Geflügelcholera und Geflügelpest;

12. äußerlich erkennbare Tuberkulose der Rinder in jenen Formen, welche im Verordnungswege bezeichnet werden;

13. Afrikanische Schweinepest;

14. Vesikuläre Virusseuche der Schweine;

15. Psittakose ; (BGBl. Nr. 122/1949 und BGBl. Nr. 220/1978)

16. Rinderpest. (BGBl. I Nr. 66/1998)

Anzeige verdächtiger Erkrankungen, zu beobachtende Vorsichten, Anzeigeprämien

§ 17. (1) Bei Verdacht einer anzeigepflichtigen Tierseuche haben

a) der zugezogene Tierarzt,

b) der Tierhalter,

c) die vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht über die Tiere betraute Person,

d) jede Person, der zufolge ihres Berufes die Erkennung von Anzeichen des Verdachtes auf eine anzeigepflichtige Tierseuche zumutbar ist,

unverzüglich und auf dem kürzesten Wege die Anzeige beim örtlich zuständigen Bürgermeister oder bei der vom Bürgermeister mit der Entgegennahme der Anzeige betrauten Person, sofern dies nicht möglich ist, bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu erstatten. Tierärzte haben überdies die Anzeige der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(2) Die Anzeigepflicht der unter lit. c angeführten Personen besteht nur dann, wenn der Tierhalter der Verpflichtung nicht nachkommen kann. Die Anzeigepflicht der unter lit. b und c angeführten Personen entfällt, sobald sie einen Tierarzt zugezogen haben.

(3) Aufgehoben.

(BGBl.Nr. 746/1988)

(4) Die nach Abs. 1 zur Entgegennahme der Anzeige berufenen Stellen sind verpflichtet, auch mündliche und telefonische Anzeigen entgegenzunehmen.

(5) Der Bürgermeister hat die ihm erstattete Anzeige (Abs. 1) und die daraufhin von ihm getroffenen Verfügungen unverzüglich und auf kürzestem Wege der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Polizei- und Gendarmeriedienststellen haben die an sie erstatteten Anzeigen unverzüglich und auf kürzestem Wege sowohl an den Bürgermeister als auch an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

(BGBl. Nr. 141/1974)

Besondere Bestimmungen über die Anzeigeverdächtiger Erkrankungen bei Viehtransporten

§ 18. (1) Für die Anzeige verdächtiger Erkrankungen bei Eisenbahntransporten ist im § 11 Abs. 1, Punkt 6, Vorsorge getroffen.

(2) Bei anderen Viehtransporten zu Lande ist die Anzeige an die nächstwohnende, zur Entgegennahme derartiger Anzeigen berufene Person zu erstatten.

Allgemeines Verbot

§ 19. Tiere (§ 1 Abs. 1), die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche erkrankt oder einer solchen verdächtig (§ 1 Abs. 3) sind, dürfen, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nicht in Verkehr gebracht werden.

(BGBl. Nr. 141/1974)

Vorläufige Vorkehrungen des Bürgermeisters

§ 20. (1) Der Bürgermeister hat über den gesamten Tierbestand, das Gehöft oder die Weidefläche, wo sich der Verdachtsfall ereignet hat, eine vorläufige Sperre zu verhängen. Die Verhängung der vorläufigen Sperre ist mittels Bescheides zu erlassen. Der Bescheid hat zu enthalten:

a) das Gebot, das Betreten des Stalles durch fremde Personen zu verhindern;

b) das Verbot der Einbringung weiterer Tiere;

(BGBl. Nr. 141/1974)

c) das Verbot der Verbringung von Tieren aus dem Gehöft oder von der Weidefläche oder gegebenenfalls das Gebot unverzüglich Maßnahmen hinsichtlich der Haltung zu setzen, die einen Kontakt zu anderen Tieren der für die jeweilige Seuche empfänglichen Arten ausschließen;

(BGBl. Nr. 71/2003)

d) das Gebot der gesicherten Verwahrung von Tierkadavern;

e) das Verbot, tierische Produkte jeglicher Art, Streu, Futtermittel oder Dünger aus dem Gehöft oder von der Weidefläche zu verbringen;

f) das Gebot der Desinfektion vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Stalles;

g) das Verbot, Tötungen von Tieren einer Tiergattung, auf die sich der Seuchenverdacht bezieht, ohne Zustimmung und ohne Aufsicht eines Tierarztes durchführen;

h) die Feststellung des vom Verbot nach lit. e erfassten Tierbestandes nach Art und Zahl.

(2) Im Falle des Verdachtes der Maul- und Klauenseuche hat der Bescheid ferner zu enthalten:

a) das Verbot, das Gehöft zu verlassen;

b) das Gebot, das Betreten des Gehöftes oder der Weide durch fremde Personen zu verhindern;

c) die namentliche Anführung der vom Verbot nach lit. a erfassten Personen.

(3) Stallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 lit. b beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht für

a) Personen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen oder andere unaufschiebbare Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben;

b) Personen, die als Tierärzte, Ärzte, Krankenpflegepersonen, Hebammen, Seelsorger, Leichenbestatter oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen tätig sind.

(4) Die im Abs. 3 lit. a und b genannten Personen haben sich vor Verlassen der Stallungen, Gehöfte oder Weiden einer Desinfektion zu unterziehen.

(5) Wird der Verdacht nicht bestätigt, ist der Bescheid unverzüglich aufzuheben.

(BGBl. Nr. 141/1974)

Seuchenkommission

§ 21. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach erhaltener Kenntnis von dem Ausbruche oder von dem Verdachte einer Tierseuche ohne Verzug die Amtshandlung in der Regel durch Entsendung des Amtstierarztes einzuleiten. Derselbe hat die Art, Ausbreitung und Entstehungsursache der Seuche zu erheben, die auf Grund dieses Gesetzes und der Vollzugsvorschrift zu treffenden Maßregeln anzuordnen und deren Durchführung einzuleiten.

(2) An der Erhebung hat der Bürgermeister oder eine von ihm zu entsendende, der Ortsverhältnisse kundige vertrauenswürdige Person teilzunehmen; außerdem kann die Gemeinde sich an der Erhebung durch den Gemeindetierarzt und durch zwei vom Gemeinderat abgeordnete Vertrauensmänner beteiligen.

(3) Die im zweiten Absatze angeführten, an der Erhebung teilnehmenden Person bilden mit dem Amtstierarzte die Seuchenkommission, welche von dem letzteren geleitet wird.

(4) Erforderlichenfalls kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Leitung der Seuchenkommission und zur Veranlassung der nötigen Vorkehrungen nebst dem Amtstierarzte auch ein anderes Organ abordnen.

(5) Falls keine der im zweiten Absatze angeführten Personen an der Erhebung teilnimmt, werden die Funktionen der Seuchenkommission von den seitens der Bezirksverwaltungsbehörde entsendenden Amtsorganen besorgt.

(6) Dem Besitzer des seuchenverdächtigen Tieres bleibt es unbenommen, zu den Erhebungen der Seuchenkommission auch einen Tierarzt beizuziehen.

(7) Werden über die Richtigkeit der amtlichen Erhebungen begründete Einwendungen vorgebracht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde im kürzesten Wege hierüber die Entscheidung des Landeshauptmannes einzuholen. Dasselbe hat über Verlangen der Vertreter der Gemeinde zu geschehen, wenn deren einstimmig erhobene Einwendungen oder gestellte Anträge nicht berücksichtigt wurden.

(8) Die Durchführung der angeordneten Schutzmaßregeln darf jedoch durch derartige Zwischenfälle keinen Aufschub erleiden.

(9) Die Entsendung der Vertrauensmänner in die Seuchenkommission ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Sie hat unter Beachtung fachlicher Voraussetzungen zu erfolgen.

(BGBl. Nr. 141/1974)

Vorkehrungen bei Seuchenverdacht

§ 22. (1) Der Tierhalter hat dafür zu sorgen, dass die behördlich angeordnete Behandlung des Tieres durchgeführt wird.

(2) Der Eigentümer des Tieres hat die behördlich angeordnete Untersuchung des Tieres einschließlich diagnostischer Eingriffe, die Entnahme von Untersuchungsmaterial und die behördlich angeordnete Verbringung von Tieren zum Zwecke der Tötung sowie deren Tötung zu dulden.

(3) Der Tierhalter hat den mit der Durchführung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz befassten behördlichen Organen jede notwendige Hilfe zu gewähren.

(BGBl. Nr. 141/1974)

Schutz- und Tilgungsmaßregeln

§ 23. (1) Im Falle der Seuchengefahr und für die Dauer derselben können vorbehaltlich der in diesem Gesetze rücksichtlich einzelner Tierseuchen erlassenen besonderen Bestimmungen (IV. Abschnitt) je nach Beschaffenheit des Falles und der Größe der Gefahr die in den §§ 24 und 25 vorgesehenen Maßregeln angeordnet werden. Hiebei ist, soweit es der Zweck der Seuchentilgung zulässt, auf die beteiligten Verkehrsinteressen entsprechende Rücksicht zu nehmen und mit möglichster Schonung des Betriebes der Landwirtschaft vorzugehen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Anwendung und Ausführung der zulässigen Schutz- und Tilgungsmaßregeln werden im Verordnungswege erlassen.

§ 24. (1) Wird das Bestehen einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt oder sind im Bereich einer Gemeinde mehrere Verdachtsfälle aufgetreten, so sind die Maßnahmen nach § 20 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.

(2) Wurde in den im Abs. 1 genannten Fällen bereits eine Anordnung des Bürgermeisters nach § 20 getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Anordnung zu bestätigen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen hinsichtlich des Gehöftes, in dem der Seuchenfall aufgetreten ist, zu veranlassen. Bei Art und Umfang dieser Maßnahmen ist auf die Besonderheit, die Widerstandsfähigkeit und die Verschleppbarkeit der Krankheitserreger durch Zwischenträger sowie auf die besonderen örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat entsprechend der durch die topographischen Verhältnisse, die verkehrsmäßigen Gegebenheiten, die Dichte und Art der Tierpopulation gegebenen Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche die Sperre über geschlossene Gemeindeteile oder über gesamte Gemeindegebiete zu verfügen. Die Sperre ist ortsüblich zu verkünden und überdies durch Anschlag an der Amtstafel sowie an markanten Punkten der Begrenzung des gesperrten Gebietes bekanntzumachen; Verkehrszeichen dürfen hiezu benutzt werden, sofern dieselben nicht verdeckt werden. Die Sperre darf folgende Maßnahmen umfassen:

a) das Verbot der Einbringung von lebenden Tieren in das gesperrte Gebiet;

b) das Verbot, Haustiere und wie Haustiere gehaltene Tiere frei herumlaufen zu lassen;

(BGBl. Nr. 141/1974)

c) die Anordnung unverzüglich Maßnahmen hinsichtlich der Haltung zu setzen, die einen Kontakt zu anderen Tieren der für die jeweilige Seuche empfänglichen Arten ausschließen;

(BGBl. Nr. 71/2003)

d) das Gebot, sämtliche Tiere am Ort ihrer Aufstallung zu belassen;

e) die Anordnung, dass Personen Gehöfte, in denen sich Tiere befinden, die für die Seuche empfänglich sind, nicht verlassen dürfen;

f) die Anordnung, inwieweit Personen das gesperrte Gebiet betreten, verlassen oder befahren dürfen und welchen Desinfektionsmaßnahmen Personen und Fahrzeuge hiebei unterworfen sind;

g) die Anordnung der Umleitung des Durchzugsverkehrs über Straßen, die das gesperrte Gebiet nicht berühren;

h) die Anordnung der Behandlung von Tieren durch einen Tierarzt;

i) die Anordnung der Kennzeichnung und Evidenzhaltung der erkrankten, der verdächtigen und der für die Seuche empfänglichen Tiere;

j) die Anordnung der Beschränkung in der Art der Verwendung und Verwertung kranker und verdächtiger Tiere, der von ihnen stammenden Rohstoffe und der bei solchen Tieren benutzten Gegenstände;

k) die Anordnung der amtstierärztlichen Untersuchung verdächtiger und für die Seuche empfänglicher Tiere.

(5) An der Vollziehung der Bestimmungen des Abs. 4 lit. a, e, f und g hat die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen eine Bundespolizeibehörde besteht, hat diese im Einvernehmen mit der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken.

(6) Wenn es zur Abwendung der Gefahr der Weiterverbreitung einer Tierseuche geboten ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde in einem genau bezeichneten Gebiet die Abhaltung von Märkten, Tierschauen, Festlichkeiten und anderen Veranstaltungen, die in Zusammenströmen größerer Menschenmassen mit sich bringen, zu untersagen, sowie die Schließung von Kindergärten und Schulen anzuordnen.

(7) Bei Vorliegen der im Abs. 6 genannten Voraussetzungen kann auch die Schließung von Betrieben und Arbeitsstätten verfügt werden. Diese Verfügung ist bescheidmäßig zu erlassen.

(8) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Sperre verhängt, so hat die Gemeinde nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 getroffenen Verfügungen Anlagen zur Desinfektion von Fahrzeugen und Personen zu errichten und für deren Wirksamkeit Sorge zu tragen. Bei Bedarf hat die Gemeinde ferner einen Verscharrungsplatz für verendete Tiere sowie die erforderlichen Desinfektionsmittel für die Tierkörper bereitzustellen. Diese Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(BGBl. Nr. 141/1974)

Weitere Schutzmaßregeln sind:

§ 25. Wenn es im Interesse einer raschen Tilgung einer Seuche geboten ist, ist die Tötung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere des Gehöftes, in dem die Seuche aufgetreten ist, anzuordnen.

(BGBl. Nr. 141/1974)

Besondere Schutzmaßnahmen

§ 25a. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat bei der Gefahr der Weiterverbreitung von Tierseuchen die Schutzimpfung der für eine bestimmte Seuche empfänglichen Tiere, die in der Nähe von Tierseuchenversuchsanstalten und Anstalten zur Herstellung von Tierimpfstoffen gehalten werden, anzuordnen.

(2) Bei Gefahr der Einschleppung einer Tierseuche aus dem Ausland hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Schutzimpfung der Tierbestände in den gefährdeten Gebieten anzuordnen, wenn hiedurch der Einschleppung der Tierseuche wirksam begegnet werden kann.

(BGBl. Nr. 122/1949 BGBl. Nr. 141/1974 und BGBl. I Nr. 87/2001)

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann auch bei Tierseuchen, für die keine amtliche Schutzimpfung (§§ 31 bis 46) vorgesehen ist, bei Gefahr der Weiterverbreitung im Inland die Schutzimpfung der für eine bestimmte Seuche empfänglichen Tiere anordnen.

(BGBl. Nr. 220/1978 und BGBl. I Nr  87/2001)

Verantwortlichkeit des Bürgermeisters

§ 26. Der Bürgermeister ist für die genaue Durchführung der für sein Gebiet angeordneten örtlichen Maßregeln verantwortlich und hierin durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu überwachen.

Veröffentlichung des Seuchenausbruches

§ 27. (1) Ist der Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt, so hat das die Erhebung pflegende Organ der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 21) und, wenn eine Erhebung an Ort und Stelle nicht stattgefunden hat, die genannte Behörde von dem Seuchenausbruche und den allenfalls verfügten Beschränkungen des Verkehrs die benachbarten Gemeinden zu verständigen. Die Gemeinden haben die zur Verhinderung der Seuchenverschleppung getroffenen allgemein verbindlichen Verfügungen ohne Verzug in ortsüblicher Weise zu verlautbaren.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auch den nächstliegenden Bezirksverwaltungsbehörden, gegebenen Falles auch den Militärbehörden oder Pferdezuchtanstalten unverzüglich Mitteilung zu machen und dem Landeshauptmann zu berichten.

(3) Letzterer hat nach Maßgabe der Gefahr die benachbarten Verwaltungsgebiete von dem Seuchenausbruche und den verfügten Absperrungsmaßregeln in Kenntnis zu setzen und hierüber dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Anzeige zu erstatten.

(BGBl. I Nr. 87/2001)

Periodische Nachschau

§ 28. Während der Dauer einer anzeigepflichtigen Tierseuche hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Amtstierarzt in angemessenen Zwischenräumen zur Nachschau in den Seuchenort zu entsenden.

Heilung

§ 29. Die Heilung kranker Tiere zu veranlassen, bleibt, sofern eine tierärztliche Behandlung nicht behördlich angeordnet und überhaupt zulässig ist, dem Ermessen des Tierbesitzers überlassen. Heilversuche an kranken und verdächtigen Tieren (§ 1 Abs. 3 und § 16) dürfen jedoch nur von Tierärzten vorgenommen werden.

Erlöschen der Seuche

§ 30. (1) Die zur Tilgung einer anzeigepflichtigen Tierseuche getroffenen veterinärpolizeilichen Maßregeln sind sofort außer Wirksamkeit zu setzen, sobald deren Fortbestand zur Abwehr oder Tilgung der Seuche nicht mehr erforderlich ist.

(2) Die Seuche ist als erloschen zu erklären, sobald kein seuchenkrankes Tier in dem betreffenden Hofe, bzw. Orte mehr vorhanden, das Desinfektionsverfahren vollzogen und der bestimmte Zeitraum seit dem letzten Genesungs-, Tötungs- oder Verendungsfalle eines Tieres abgelaufen ist.

IV. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für einzelne anzeigepflichtigen Tierseuchen

Maul- und Klauenseuche

§ 31. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jeden Fall der Erkrankung an Maul- und Klauenseuche dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen anzuzeigen.

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nach Anhörung des Landeshauptmannes unter Bedachtnahme auf die durch die topographischen Verhältnisse und die verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie auf die durch die Dichte und Art der Tierpopulation gegebene Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche in einem bestimmten Gebiet die Tötung von Tieren, die an der Seuche erkrankt, der Seuche verdächtig oder für die Seuche empfänglich sind, in diesem Gebiet anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass die Seuche dadurch rasch getilgt werden kann.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung die Impfung von für die Seuche empfänglichen Tierbeständen ab einem angemessenen Umkreis vom Ausbruchsort der Seuche anzuordnen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Übergreifens der Seuche und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der EU erforderlich ist. Hiebei ist auf die im konkreten Fall gegebenen topographischen Verhältnisse und verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie auf die jeweilige Dichte und Art der Tierpopulation Bedacht zu nehmen.

(BGBl. I Nr. 66/1998 und BGBl. I Nr. 87/2001)

(4) Schutzimpfungen für Tierbestände, die nicht auf Grund einer Anordnung nach Abs. 3 erfolgen, sind verboten.

(BGBl. I Nr. 66/1998)

(5) Der Landeshauptmann hat Vorsorge zu treffen, dass im Zuge der Beseitigung von Tierkörpern oder Teilen derselben oder im Zuge der Verwertung von Tieren, deren Tötung behördlich angeordnet wurde, die Seuche nicht weiter verbreitet wird. Zum Zweck der Verwertung kann der Landeshauptmann insbesondere örtlich entsprechend gelegene Schlachtstätten zur Vornahme von Schlachtungen mit Bescheid verpflichten.

(BGBl. Nr. 141/1974)

Sicherungsmaßnahmen - Sicherungsgebiete

§ 31a. (1) Zur Verhinderung der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche über den örtlichen Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinaus kann der Landeshauptmann folgende Maßnahmen anordnen:

a) Beschränkungen des Verkehrs mit lebenden Tiere, Fleisch, Fleischwaren, sonstigen tierischen Produkten sowie Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, zwischen dem Verwaltungsbezirk oder Teilen desselben, in dem der Maul- und Klauenseuchefall aufgetreten ist, und angrenzenden Verwaltungsbezirken oder Teilen derselben (Sicherungsgebiete);

b) Beschränkungen des Verkehrs von Personen und Fahrzeugen zwischen den in lit.a genannten Gebieten, ausgenommen der Eisenbahnbetrieb;

c) Untersagung der Abhaltung von Märkten, Tierschauen, Festlichkeiten oder anderen Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmassen mit sich bringen, in den angrenzenden Verwaltungsbezirken oder Teilen derselben (Sicherungsgebiete).

(2) Der Landeshauptmann kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 überdies die Abhaltung von Veranstaltungen jeglicher Art mit überörtlichem Charakter auch in den übrigen Gebieten des Bundeslandes verbieten, wenn die Teilnahme von Personen aus den im Abs. 1 lit. a genannten Gebieten zu erwarten ist.

(3) Art und Umfang der im Abs. 1 angeführten Maßnahmen haben sich nach der Größe der Gefahr der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche zu bestimmen.

(4) Der Landeshauptmann hat die Gebiete, auf welche sich die Maßnahmen gemäß Abs. 1 beziehen, in der Verordnung genau zu bezeichnen.

(BGBl. Nr. 141/1974)

§ 32. Bei Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche durch frei herumlaufende Tiere hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Tötung dieser Tiere Sorge zu tragen.

(BGBl. Nr. 141/1974)

Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche

§ 33. (1) Tiere, welche an Milzbrand, Rauschbrand oder an der Wild- und Rinderseuche krank oder einer dieser Seuchen verdächtig sind, dürfen ohne besondere Bewilligung der Behörde nicht getötet werden.

(2) Die Nutzverwertung und der Verkauf einzelner Tiere, der Milch oder sonstiger Produkte von solchen Tieren ist verboten.

(3) Blutige Operationen an derlei Tieren dürfen nur von Tierärzten vorgenommen werden; die Öffnung der Kadaver darf nur unter Leitung eines Tierarztes erfolgen.

(4) Die Kadaver der an Milzbrand, Rauschbrand oder an der Wild- und Rinderseuche erkrankten und verendeten oder deshalb getöteten Tiere dürfen nicht abgeledert werden und sind mit Haut und Haaren mit aller Beschleunigung und womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen.

(5) Die Schlachtung noch gesund erscheinender unverdächtiger Tiere eines verseuchten Gehöftes zum Zwecke des Fleischgenusses darf nur mit Zustimmung und unter der Aufsicht eines Tierarztes und nur im Seuchenorte stattfinden.

(6) Die Vorschriften des vierten Absatzes finden beim Ausbruche der genannten Tierseuchen unter Wildständen auf die Kadaver des gefallenen oder getöteten Wildes Anwendung.

Rotz

§ 34. (1) Rotzkranke Tiere sind über behördliche Anordnung ohne Verzug zu töten.

(2) Des Rotzes nur verdächtige Tiere sind abzusondern, unter Sperre zu halten und behördlicherseits zu beaufsichtigen. Gleich nach Feststellung des Verdachtes sind die Tiere dem im Verordnungswege festzusetzenden diagnostischen Verfahren zu unterwerfen. Solange die Seuche weder festgestellt noch ausgeschlossen wurde, ist das Verfahren nach Anordnung der Behörde zu wiederholen.

(3) Tiere, welche mit rotzkranken oder mit dieser Seuche verdächtigen Tieren in derselben Räumlichkeit untergebracht oder überhaupt in solcher Berührung waren, dass hiedurch eine Ansteckung erfolgt sein könnte, sind so lange in besonderen Räumen unter tierärztlicher Beobachtung zu halten, als der bestehende Verdacht der Ansteckung nicht behoben wird. Auch solche Tiere sind nach Vorschrift des zweiten Absatzes dem diagnostischen Verfahren zu unterziehen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Benutzung solcher Tiere in einem je nach den Verhältnissen festzustellenden Gebiete unter angemessenen Vorsichten gestatten.

(5) Die Tötung von verdächtigen Tieren ist von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen, wenn

a) das Vorhandensein der Seuche von dem Amtstierarzte auf Grund der erhobenen Umstände und der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird;

b) unter den obwaltenden Umständen durch anderweitige, diesem Gesetz entsprechende Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Weiterverbreitung der Seuche nicht erreicht werden kann.

c) schwer wiegende Verkehrsinteressen die besonders beschleunigte Unterdrückung der Seuche notwendig machen;

d) die Tiere nach Anwendung des diagnostischen Verfahrens gemäß Abs. 2 durch einen entsprechenden Zeitraum unter Sperre gehalten wurden, ohne dass der bestehende Verdacht der Ansteckung behoben werden konnte, und

(BGBl. I Nr. 65/2002)

(6) Die Kadaver gefallener oder getöteter rotzkranker Tiere sind mit Haut und Haaren womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen.

(BGBl. Nr. I/87/2001und BGBl. I Nr. 65/2002)

Pockenseuche der Schafe

§ 35. (1) Wenn nach Feststellung der Pockenseuche die Absonderung der gesunden von den kranken Tieren und die Absperrung der letzteren nicht durchgeführt werden kann oder wenn die Seuche unter der Herde eine größere Verbreitung erlangt, so ist die Impfung der noch seuchenfreien Stücke anzuordnen.

(2) Bei drohender Gefahr der Verschleppung des Ansteckungsstoffes in benachbarte Herden kann von der Bezirksverwaltungsbehörde die Impfung der von der Seuche bedrohten Herden angeordnet werden.

(3) Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der veterinärpolizeilichen Maßregeln gleich den pockenkranken zu behandeln.

§ 36. (1) Das Schlachten pockenkranker Schafe zum Zwecke des Fleischgenusses ist verboten.

(2) Die Kadaver gefallener oder getöteter pockenkranker Schafe sind mit Haut und Wolle womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. (§ 24, Punkt 8).

Beschälseuche der Pferde

§ 37. (1) Pferde, welche an der Beschälseuche leiden, sowie auch Pferde, welche seuchen- oder ansteckungsverdächtig sind, dürfen zum Belegen nicht zugelassen werden.

(2) Stuten, welche mit dieser Seuche behaftet waren, sind selbst dann, wenn sie wieder hergestellt scheinen, bleibend von der Nachzucht ausgeschlossen und müssen deshalb zur Kenntlichmachung an der linken Halsseite mit den Buchstaben B.K. versehen werden.

(3) Beschälhengste, von welchen erwiesenermaßen Stuten angesteckt worden sind oder bei welchen sich das Vorhandensein der Beschälseuche bestimmt nachweisen lässt, oder welche Stuten, die zur Zeit des Belegens schon krank waren, gedeckt haben, sind zu kastrieren.

(4) Nach Feststellung des ersten Seuchenfalles ist die Zulassung der Pferde zum Belegen in einem unter Berücksichtigung der maßgebenden Verhältnisse zu bestimmenden Gebiete für so lange zu verbieten, als nicht festgestellt wird, welche Tiere erkrankt sind, welche Stuten zu kranken Hengsten zugelassen wurden, und welche Hengste kranke Stuten belegt haben. Zu diesem Behufe kann auch das gesamte Zuchtmaterial des betreffenden Gebietes der tierärztlichen Untersuchung unterzogen werden. Solange das Verbot besteht, dürfen Pferde nur mit besonderer Bewilligung nach vorausgegangener tierärztlicher Untersuchung zum Belegen zugelassen werden.

(5) In Gebieten, in welchen die Beschälseuche geherrscht hat, ist vor Beginn der Belegzeit des folgenden Jahres eine tierärztliche Revision des Gesundheitszustandes sämtlicher Zuchtpferde zu veranlassen und dürfen nur jene Pferde zum Belegen zugelassen werden, welche hiebei vollkommen gesund befunden worden sind.

Bläschenausschlag der Pferde

§ 38. Mit dem Bläschenausschlag an den Geschlechtsteilen behaftete seuchen- und ansteckungsverdächtige Pferde sind während der Dauer der Seuche, bzw. solange, als der Verdacht nicht behoben werden, zum Belegen nicht zuzulassen.

(BGBl. Nr. 122/1949)

Räude der Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel

§ 39. (1) Mit der Räude behaftete und dieser Seuche verdächtige Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel sind der tierärztlichen Behandlung zu unterziehen.

(2) In hohem Grade räudige, vom Tierarzte als unheilbar erklärte Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel sind zu töten.

(3) Die Bestimmung des zweiten Absatzes ist auch auf Hunde und Katzen anzuwenden.

(4) Das an Räude verendete Wild ist im Sinne des Gesetzes mit aller Beschleunigung zu beseitigen.

Räude der Schafe und Ziegen

§  40. Mit der Räude behaftete und der Seuche verdächtige Schafe und Ziegen sowie auch Schaf- und Ziegenherden, in denen die Räude herrscht, sind, wenn nicht der Besitzer der Tiere deren Tötung vorzieht, der tierärztlichen Behandlung zu unterwerfen.

Wutkrankheit

§ 41.

1. aufgehoben. (BGBl. Nr. 220/1978)

2. Tiere, bei welchen die Wutkrankheit ausgebrochen ist, sowie verdächtige Hunde und Katzen sind zu töten. Ausnahmsweise kann die auf Kosten des Besitzers des Tieres durchzuführende Absperrung tierärztliche Beobachtung eines verdächtigen Hundes dann gestattet werden, wenn angenommen werden kann, dass die erstere mit genügender Sicherheit verlässlich durchgeführt wird.

Ausnahmsweise kann die auf Kosten des Besitzers des Tieres durchzuführende Absperrung und tierärztliche Beobachtung eines verdächtigen Hundes oder einer verdächtigen Katze dann gestattet werden, wenn angenommen werden kann, dass die Absperrung und die tierärztliche Beobachtung mit genügender Sicherheit verlässlich durchgeführt werden.

(2. Satz - BGBl. Nr. I Nr. 96/2002

3. Wenn der Bürgermeister von dem Herumschweifen eines wütenden oder wutverdächtigen Tieres Kenntnis erlangt, so hat er sogleich die Tötung oder Einfangung desselben zu veranlassen und die benachbarten Gemeinden sowie die Bezirksverwaltungsbehörde hievon zu verständigen.

4. Zur Vertilgung gewisser Gattungen von Tieren, (Hunde, Katzen, Füchse, Wölfe udgl.), unter welchen die Wutkrankheit herrscht, sollen von der Bezirksverwaltungsbehörde Jagden und Streifungen angeordnet werden.

5. Das Schlachten wutkranker und verdächtiger Tiere, jeder Verbrauch oder Verkauf einzelner Teile derselben oder ihrer Produkte ist verboten.

6. Die Kadaver der gefallenen oder wegen dieser Seuche getöteten wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere dürfen nicht abgehäutet werden und sind mit Haut und Haaren womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen.

7. Die Öffnung der Kadaver darf nur unter Leitung eines Tierarztes vorgenommen werden.

8. Das Fleisch von mit virus fixe zur Gewinnung von Wutschutzimpfstoff geimpften Tieren kann unter den durch Verordnung vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen festzulegenden Bedingungen zum Genuss für Menschen verwendet werden.

(BGBl. Nr. 122/1949und BGBl. I Nr. 87/2001)

§ 42. (1) In Gegenden, für welche die Gefahr des Ausbruches oder der Verbreitung der Wutkrankheit besteht, können nachstehende Maßnahmen einzeln oder in Verbindung miteinander getroffen werden:

a) die Evidenthaltung und Kennzeichnung der Hunde mittels an Halsbändern oder Brustgeschirren anzubringender amtlicher Marken, insofern dies nicht schon auf Grund bestehender Gesetze vorgeschrieben ist;

b) die Anordnung, dass Hunde an die Kette zu legen sind;

c) die Anordnung, dass Hunde - eventuell nur die nicht an die Kette gelegten - mit einem sicheren Maulkorb zu versehen sind;

d) die Anordnung, dass Hunde, insofern sie nicht an die Kette gelegt sind - eventuell auch insofern sie nicht mit einem sicheren Maulkorb versehen sind - an der Leine zu führen sind;

e) das Verbot des freien Herumlaufens der Katzen;

f) die Anordnung, dass entgegen den erlassenen Vorschriften betretene Hunde und Katzen zu töten sind;

g) die Anordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, dass alle Hunde eines bestimmten Gebietes der Schutzimpfung gegen die Wutkrankheit zu unterziehen sind.

(2) Wenn die Tötung eines Hundes nicht sofort bei der Betretung erfolgt ist, kann von derselben in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ausnahmsweise unter der Bedingung abgesehen werden, dass das Tier auf Kosten des Besitzers solange sicher und unschädlich verwahrt und beobachtet werde, als nicht die Gefahr des Seuchenausbruches und der Seuchenverbreitung zuverlässig ausgeschlossen ist. Diese Möglichkeit gilt auch für Katzen.

(BGBl. I Nr. 96/2002)

(3) Für die von der Gemeinde beizustellenden Hundemarken können Gebühren eingehoben werden, deren Höhe die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt.

(4) Für zur Jagd, zum Zuge und zur Wache notwendige Hunde sind entsprechende Ausnahmen von den auf Grund dieses Gesetzes allenfalls erlassenen Vorschriften festzusetzen.

(5) Für die Tötung eines wutkranken oder verdächtigen Fuchses, Dachses oder Marders kann der Landeshauptmann eine Prämie bis zum Höchstbetrage von 10,90 Euro gewähren.

(BGBl. 1978/220, BGBl. Nr. 122/1949, BGBl. Nr. 128/1954, BGBl. I Nr. 87/2001 und BGBl. I Nr. 98/2001)

Schweinepest (Klassische Schweinepest) und Schweineseuche (BGBl. Nr. 220/1978)

§ 43. (1) Wenn mit Rücksicht auf die obwaltenden Umstände anzunehmen ist, dass durch die Beseitigung der erkrankten oder verdächtigen Schweine die rasche Tilgung der Schweinepest oder der Schweineseuche in einem Gebiete zu erreichen sei, hat der zuständige Landeshauptmann die Tötung solcher Schweine durchführen zu lassen.

(2) Wenn bei Zutreffen der Voraussetzungen des ersten Absatzes dieses Paragraphen nach den in einzelnen Fällen obwaltenden Umständen eine weitere Verbreitung der vorangeführten Seuchen nicht zu besorgen ist und insbesondere, wenn es sich um wertvolles Zuchtmaterial handelt, kann der Landeshauptmann über Ansuchen des Besitzers und mit Zustimmung der Seuchenkommission von der Tötung ansteckungsverdächtiger Tiere unter der Bedingung absehen, dass dieselben während einer im Verordnungswege zu bestimmenden Frist seuchensicher abgesondert und unter auf Staatskosten erfolgende tierärztliche Beobachtung gestellt werden.

(3) Der Seuchenkommission steht das Recht zu, Anträge zu stellen, ob und in welchem Umfange die Keulung durchzuführen sei.

(4) Gegen die Verfügung der Keulung seitens des Landeshauptmannes findet ein Rechtszug nicht statt.

(BGBl. Nr. 128/1954)

Ansteckende Schweinelähmung

§ 43a. (1) Besteht in einem Schweinebestande der Verdacht der ansteckenden Schweinelähmung, so ist dieser Bestand auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde sogleich seuchensicher abzusondern und amtstierärztlich zu beobachten.

(2) Zur Klärung des Seuchenverdachtes hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung eines, wenn nötig mehrerer Schweine anzuordnen.

(3) Ist die ansteckende Schweinelähmung in einem Schweinebestande amtlich festgestellt, so sind alle Schweine dieses Bestandes auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde ohne Verzug zu töten. Die auf behördliche Anordnung wegen ansteckender Schweinelähmung getöteten sowie an dieser Seuche verendeten Schweine dürfen nicht enthäutet werden.

(4) Das Fleisch der getöteten Tiere ist vor dem Verbrauche einem durch Verordnung festzusetzenden Entseuchungsverfahren zu unterziehen.

(5) die Schlachtung von Schweinen eines Bestandes, dessen seuchensichere Absonderung (erster Absatz) angeordnet wurde, ist nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.

(6) Verendete Schweine, bei denen Schweinelähmung festgestellt wurde, sind zur Gänze unschädlich zu beseitigen. Das gleiche gilt für auf behördliche Anordnung getötete Schweine, wenn sie genußuntauglich befunden wurden.

(BGBl. Nr. 122/1949und BGBl. Nr. 128/1954)

Afrikanische Schweinepest

§  43b. (1) Wird die Afrikanische Schweinepest in einem Schweinebestand amtlich festgestellt, so hat der Landeshauptmann die Tötung des verseuchten Bestandes anzuordnen.

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat, wenn dies zur Tilgung der Seuche (Abs. 1) erforderlich ist, die Tötung der Schweine in Betrieben anzuordnen, in welchen sich ein oder mehrere ansteckungsverdächtige Schweine befinden.

(3) Als ansteckungsverdächtig gelten alle Schweine, die innerhalb der letzten 30 Tage durch Unterbringung in nicht abgesonderten Stallungen, durch Benützung gemeinsamer Weiden oder beim Transport mit kranken Schweinen oder mit Teilen bzw. Abfallstoffen solcher Schweine in Berührung gekommen sind.

(BGBl. Nr. 220/1978 und BGBl. I Nr. 87/2001)

Vesikuläre Virusseuche der Schweine

§ 43c. (1) Wird die vesikuläre Virusseuche der Schweine in einem Schweinebestand amtlich festgestellt, so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Tötung aller Schweine des verseuchten Bestandes anzuordnen, wenn dies zur raschen Tilgung der Seuche erforderlich ist.

(2) Als ansteckungsverdächtig gelten alle Schweine, die innerhalb der letzten 40 Tage durch Unterbringung in nicht abgesonderten Stallungen, durch Benützung gemeinsamer Weiden oder beim Transport mit kranken Schweinen oder mit Teilen bzw. Abfallstoffen solcher Schweine in Berührung gekommen sind.

(BGBl. Nr. 220/1978 und BGBl. I Nr. 87/2001)

§ 44.aufgehoben. (BGBl. Nr. 746/1988)

Geflügelcholera

§ 45. Bei vereinzeltem Auftreten der Geflügelcholera in einer von dieser Seuche sonst freien Gegend kann von der Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung der seuchenkranken und verdächtigen Tiere dann angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass hiedurch die Seuche aller Voraussicht nach schleunigst getilgt werden wird.

(BGBl. Nr. 122/1949)

Geflügelpest

§ 45a. Nach behördlicher Feststellung der Geflügelpest hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung des seuchenkranken und verdächtigen Geflügels (Hühner, Truthühner, Gänse, Enten udgl.), des verseuchten Bestandes und die Schutzimpfung aller gefährdeten Geflügelbestände des betreffenden Ortsteiles oder Ortes anzuordnen. Wenn anzunehmen ist, dass durch derartige Schutzimpfungen der Weiterverbreitung der Seuche wirksam vorgebeugt wird, kann der Landeshauptmann bei dem Auftreten der Geflügelpest anordnen, dass die Schutzimpfung auch in größeren Gebieten (Gemeinden, Verwaltungsbezirken) allgemein durchgeführt wird.

(BGBl. Nr. 122/1949)

Psittakose

§ 45b. (1) Als Papageien und Sittiche sind alle Vögel der im zoologischen System zur Ordnung Psittaciformes gehörenden Arten anzusehen.

(2) Der Besitzer hat die unter Sperre (§ 24) stehenden Vögel (Abs. 1) einer in der Regel 30- bis 45-tägigen Behandlung nach Weisung der Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Kosten zu unterziehen, wenn er nicht die Tötung des Bestandes vorzieht.

(3) Der Erfolg der Behandlung ist durch entsprechende mikrobiologische Untersuchungen, vor allem von Kotproben, zu kontrollieren, die frühestens fünf Tage nach Beendigung der Behandlung zu entnehmen sind. Ist bei der Kontrolle der Krankheitserreger noch nachweisbar, so ist die Behandlung fortzusetzen, wenn der Besitzer nicht die Tötung der Tiere vorzieht.

(4) Zur Feststellung des Vorliegens von Infektionen mit dem Erreger der Psittakose hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Verdacht Revisionen in Ziergeflügelbeständen vorzunehmen.

(5) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend Psittakose bei Papageien und Sittichen auch auf andere Vogelarten auszudehnen, wenn dies im Interesse der Seuchentilgung und des Schutzes der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.

(6) Als ansteckungsverdächtig gelten Papageien und Sittiche, die innerhalb der letzten 40 Tage durch Unterbringung in nicht abgesonderten Räumen oder beim Transport mit kranken Papageien oder Sittichen in Berührung gekommen sind.

(BGBl. Nr.220/ 1978 und BGBl. I Nr. 87/2001

Tuberkulose der Rinder

§ 46. (1) Tiere, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose in den im Verordnungswege bezeichneten Formen in vorgeschrittenem Zustande festgestellt ist, können über behördliche Anordnung getötet werden. In diesem Falle ist die Tötung mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen.

(2) Wird die Tötung nicht angeordnet oder wird sie aufgeschoben, so sind gegen die Weiterverbreitung der Seuche Schutzmaßregeln zu erlassen; insbesondere ist eine bestimmte Kennzeichnung der Tiere anzuordnen.

(3) Die Milch von Tieren, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose in den im Verordnungswege bezeichneten Formen festgestellt ist, darf nicht weggegeben oder verwertet werden, bevor sie durch ein geeignetes Verfahren für den Genuss unschädlich gemacht ist. Dieses Verfahren ist im Verordnungswege festzustellen. Der Zentrifugenschlamm ist unschädlich zu beseitigen.

(4) Die Milch von Kühen, bei denen Eutertuberkulose festgestellt wurde, darf weder als Nahrungsmittel für Menschen weggegeben noch zur Herstellung von Molkereierzeugnissen verwendet werden.

(5) Für Gebiete, in denen ein vom Bunde oder vom Lande gefördertes Tuberkulosebekämpfungsverfahren durchgeführt wird (Bekämpfungsgebiet), kann der Landeshauptmann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer durch Verordnung untersagen:

1. Das gemeinsame Tränken und Weiden von Rindern, bei denen Tuberkulose, auch in anderer als in der durch Verordnung gemäß dem ersten Absatz bezeichneten Form, mittels einer zugelassenen diagnostischen Impfung (§ 12) festgestellt wurde (Reagenten), mit nicht untersuchten Tieren oder Nichtreagenten;

2. den Auftrieb und das Weiden von Reagenten oder nicht untersuchten Tieren auf Almen oder Weiden, wenn die Gefahr besteht, dass hiedurch Nichtreagenten mit solchen Tieren in Berührung kommen;

3. den gemeinsamen Auftrieb und das gemeinsame Weiden von Reagenten mit nicht untersuchten Tieren oder Nichtreagenten auf bestimmten Almen und Weiden;

4. das Einstellen von Rindern aus anderen Gebieten, es sei denn, dass diese Rinder aus Beständen stammen, die von einem Beauftragten des Amtes der Landesregierung auf Grund einer innerhalb von sechs Monaten vor der Einstellung vorgenommenen Untersuchung als tuberkulosefrei befunden wurden.

(6) Bei jeder Impfung zur Feststellung der Tuberkulose im Rahmen eines vom Bunde oder vom Lande geförderten Tuberkulosebekämpfungsverfahrens sind die Reagenten zu kennzeichnen. Die näheren Vorschriften über die Kennzeichnung werden durch Verordnung erlassen.

(7) Der Landeshauptmann hat, wenn bereits ein verhältnismäßig hoher Hundertsatz des Rinderbestandes eines Bekämpfungsgebietes tuberkulosefrei ist, zu verordnen, dass

1. in diesem Bekämpfungsgebiete das Bekämpfungsverfahren auf alle Rinder auszudehnen ist;

2. die Tiereigentümer Reagenten bis zu einem nach dem Grade der Verseuchung zu bestimmenden Zeitpunkte aus ihren Beständen auszuscheiden haben.

(BGBl. Nr. 128/1954)

V. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Schlachtviehanlagen

(Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen)

§ 47.(1) Die vorstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen sowie auf daselbst befindliches Schlachtvieh Anwendung.

(2) Die dem Bürgermeister beziehungsweise der Seuchenkommission zugewiesenen Amtshandlungen obliegen bei den einer beständigen tierärztlichen Überwachung unterstellten Schlachtviehanlagen den Tierärzten, welchen die unmittelbare veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der Anlage zugewiesen ist.

(3) Der Besitzer des kranken und verdächtigen Schlachtviehes, oder dessen Vertreter kann zur sofortigen Schlachtung desselben unter Aufsicht des Amtstierarztes verhalten werden, insofern die Art der Krankheit die Schlachtung nicht ausschließt.

(4) Nach Maßgabe der Umstände kann die Schlachtung auch auf anderes infektionsfähiges Schlachtvieh ausgedehnt werden.

(5) Die Schlachtviehanlagen können nach Feststellung des Seuchenausbruches und für die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für die Seuche empfänglichen Tiere abgesperrt werden.

(6) Strengere Absperrungsmaßregeln bedürfen der Genehmigung des zuständigen Landeshauptmannes.

VI. Abschnitt

Entschädigung für Viehverluste und für aus Anlass der Desinfektion vernichtete Gegenstände

Entschädigungen aus Bundesmitteln

§ 48. (1) Der Bund hat nach den §§ 50 bis 58 Entschädigungen, für Vermögensnachteile zu leisten,

1. wenn Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Geflügel, ausgenommen den Fall des § 39 (Räude der Einhufer),

a) auf Grund einer behördlichen Anordnung getötet worden oder

b) nach Anordnung der Tötung verendet oder

c) nach Anzeige, der Zuziehung eines Tierarztes und Feststellung des Seuchenfalles verendet oder

d) infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet sind oder

e) dadurch verendet sind, dass eine Impfung nach § 31 Abs. 4 untersagt worden ist;

2. wenn eine Person infolge Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche in ihrem Erwerb behindert worden ist;

3. wenn Gegenstände mit Ausnahme von Dünger im Zuge einer behördlich angeordneten Desinfektion (§ 24 Abs. 3) beschädigt oder vernichtet worden sind.

(BGBl. Nr. 220/1997)

(2) Als verendet im Sinne des Abs. 1 Z. 1 lit. d gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich angeordneten Impfung getötet werden mussten.

(3) Für die Bemessung der Entschädigung gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. a und b ist der Zeitpunkt der Anordnung der Tötung gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. d der Zeitpunkt, in welchem das Tier verendet ist, maßgebend.

(BGBl. Nr. 141/1997)

Verwertung der getöteten und verendeten Tiere

§ 49.Die von Amts wegen getöteten, beziehungsweise die verendeten Tiere (§ 48) sind, wenn sie nicht nach § 55 dem Besitzer überlassen werden, zugunsten des Staatsschatzes bestmöglich zu verwerten.

Bestimmungen des Bezugsberechtigten

§ 50. Die zu leistende Entschädigung wird, insofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Besitz sich das Tier oder der Gegenstand zur Zeit des Todes beziehungsweise der Vernichtung befand.

Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter an den Staat erloschen.

Höhe der Entschädigung

Für Wiederkäuer und Einhufer

§ 51. (1) Die Entschädigung für Wiederkäuer und Einhufer gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 ist in der Höhe des Verkehrswertes zu leisten, den ein vergleichbares gesundes Tier zu dem im §  48 Abs. 3 genannten Zeitpunkt hatte.

(2) Der Verkehrswert ist durch eine von der Schätzungskommission (Abs. 3) durchzuführende Schätzung festzustellen. Die Schätzung von Tieren, deren Tötung angeordnet wurde, ist vor deren Tötung vorzunehmen. In besonders dringenden Fällen kann die Schätzung nach vollzogener Tötung durchgeführt werden.

(3) Die Schätzungskommission besteht aus einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Tierarzt und zwei von der Gemeinde entsendeten Vertrauensmännern. Stimmen die Mitglieder der Schätzungskommission in der Wertbestimmung überein, so ist die Entschädigung danach zu bemessen. Bei abweichenden Meinungen ist der Durchschnitt der von den Mitgliedern der Schätzungskommission ausgesprochenen Beträge als Schätzwert anzunehmen. Die Entsendung der Vertrauensmänner ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(BGBl. Nr. 141/1974)

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Werttarif für den Verkehrswert von Wiederkäuern und Einhufern festlegen. Die Wertermittlung nach dem Tarif tritt diesfalls an die Stelle der Wertermittlung durch eine Schätzungskommission gemäß Abs. 2 und 3.

(BGBl. Nr. 71/2003)

Für Schweine

§ 52. (1) Die Entschädigung für Schweine gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 ist wie folgt zu bemessen:

a) für Schlachtschweine (schlachtreife Fett- und Fleischschweine) auf Grund des festgestellten Lebendgewichtes nach Maßgabe eines Werttarifes, welcher vom Landeshauptmann nach Anhören der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer unter Berücksichtigung des pro Kilogramm berechneten durchschnittlichen Marktpreises, der im vorausgegangenen Monat in der Hauptstadt des betreffenden Landes, in Niederösterreich in Wien-St. Marx, für Schlachtschweine erzielt wurde;

b) für Zuchtschweine auf Grund des Verkehrswertes eines vergleichbaren gesunden Tieres zu dem im § 48 Abs. 3 genannten Zeitpunkt;

c) für Nutzschweine auf Grund des festgestellten Lebendgewichtes nach Maßgabe eines Werttarifes, welcher vom Landeshauptmann nach Anhören der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer vierteljährlich unter Berücksichtigung der Alters- Rassen- und sonstigen preisbestimmenden Unterschiede pro Kilogramm festzusetzen ist; für Ferkel bis zu zehn Wochen ist im Werttarif ein Stückpreis unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Preise auf den Ferkelmärkten festzulegen.

(2) Ist eine Gewichtsfeststellung des lebenden Tieres nicht möglich, so tritt an deren Stelle die Schätzung des Gewichtes durch den von der Bezirksverwaltungsbehörde damit beauftragten Tierarzt. Eine Schätzung ist auch dann vorzunehmen, wenn das Tier vor der Gewichtsfeststellung nach Anordnung der Tötung oder infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet ist.

(3) Zuchtschweine im Sinne des Abs. 1 sind gekörte Eber, in das Herdbuch eingetragene oder in diesem zur Zucht vorgemerkte Schweine, sowie Sauen vom Beginn der ersten Trächtigkeit an.

(4) Nutzschweine im Sinne des Abs. 1 sind alle nicht in die Kategorie der Schlachtschweine fallenden, zur Zucht nicht mehr tauglichen Tiere und Schnittlinge mit einem Lebendgewicht bis 89 kg. Ferkel und Jungschweine, die nicht Zuchtschweine (Abs. 3) sind.

(BGBl. Nr. 141/1974)

Für Geflügel

§ 52a. (1) Als Entschädigung für auf behördliche Anordnung wegen Geflügelpest oder wegen Geflügelcholera getötetes, nach Anordnung der Tötung oder für infolge einer beim Herrschen der Geflügelpest behördlich angeordneten Impfung verendetes Geflügel wird der gemeine Wert ohne Rücksicht auf die durch die Seuche eingetretene Wertvermindung geleistet. Für anerkannte Zuchtgeflügelbestände ist ein Zuschlag von 50 v. H. zu den ermittelten Beträgen zu gewähren.

(2) Der gemeine Wert ist vom Amtstierarzt nach Maßgabe eines Werttarifes zu ermitteln, der vom Landeshauptmann nach Anhörung der landwirtschaftlichen Hauptkörperschaft des Landes unter Berücksichtigung der Alters-, Rassen- sonstigen preisbestimmenden Merkmale halbjährig festzusetzen und in der amtlichen Landeszeitung zu verlautbaren ist.

(BGBl. Nr. 122/1949 und BGBl. Nr. 128/1954)

Entschädigung für Erwerbsbehinderung infolge Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche

§ 52b. (1) Personen ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Entschädigung zu leisten, wenn und soweit sie

1. in einem Gehöft, über das wegen Verdachtes oder Ausbruches der Maul- und Klauenseuche gemäß § 20 Abs. 2 lit. a oder § 24 Abs. 4 lit. e oder in einem Gebiet, über das wegen Maul- und Klauenseuche gemäß § 24 Abs. 4 lit. f eine Sperre verhängt worden ist, wohnen oder beschäftigt sind oder

2. ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 24 Abs. 7 wegen Maul- und Klauenseuche gesperrt worden ist oder in einem in Z. 1 beschriebenen Gehöft eine Betriebsstätte oder ihren Sitz haben oder

3. in einem solchen Unternehmen beschäftigt sind und sie in diesen Fällen durch eine solche Maßnahme in ihrem Erwerb behindert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Entschädigung ist für jeden Tag zu leisten, der von der im Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

(3) Die Entschädigung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des § 3 Abs. 2 des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl.Nr. 153, oder bei Leistungslöhnen oder sonstigen unregelmäßigen Entgelten nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Entschädigungsbetrag an den für die Zahlung des Entgeltes im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den unselbständig Erwerbstätigen gebührenden Entschädigungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Entschädigungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung ist innerhalb von sechs Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, einzubringen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

(BGBl. Nr. 141/1974)

Für aus Anlass der Desinfektion beschädigte oder vernichtete Gegenstände

§52c. (1) Für Gegenstände mit Ausnahme von Dünger, die nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 3 einer behördlichen Desinfektion unterzogen und hiebei derart beschädigt worden sind dass sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr verwendet werden können, sowie für hiebei vernichtete Gegenstände ist eine Entschädigung in Höhe des gemeinen Wertes des Gegenstandes zu leisten.

(2) Der durch die Desinfektion verursachte Schaden ist auf Grund der Erklärungen des Anspruchberechtigten zu ermitteln. Kann dadurch der Schaden nicht in ausreichender Weise ermittelt werden, so ist der Wert durch Sachverständige festzustellen.

(BGBl. Nr. 141/1974)

§§ 53-55. aufgehoben. (BGBl. Nr. 746/1988/)

Ausfolgung eines Vorschusses

§ 56. (1) Der für die getöteten oder verendeten Tiere erzielte Erlös (§ 49) ist sofort an den Staatsschatz abzuführen.

(2) Der Leiter der Seuchenkommission hat in berücksichtigungswürdigen Fällen, jedoch nur dann, wenn nach seiner Ansicht ein Anspruch des Besitzers der getöteten Tiere auf seine Entschädigung unzweifelhaft begründet ist, dem letzteren über sein Begehren nach Maßgabe dieses Anspruches Vorschussweise einen entsprechenden Teil des Erlöses sofort auszufolgen.

Ausschluss der staatlichen Entschädigung bei Schlachttieren

§ 57. Auf Tiere, welche sich auf Schlachtviehmärkten, in Schlachthöfen und sonstigen Schlachtanlagen oder auf dem Wege dahin befinden, haben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die auf den Staatsschatz übernommenen Leistungen keine Anwendung zu finden und wird für solche Tiere, wenn sie getötet werden oder verenden, auch eine Entschädigung nicht gewährt; die geschlachteten Tiere sind, wenn deren unschädliche Verwertung gesichert ist, dem Besitzer nach § 55 zu belassen.

Entscheidungskompetenz

§ 58. (1) Der Landeshauptmann entscheidet über die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung oder Vergütung. Eine Berufung gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig.

(2) Das Beschwerderecht steht auch dem Bund durch die Finanzprokuratur zu.

(BGBl. Nr. 257/1993)

(3) Wenn sich bei Berechnung der Entschädigung ergibt, dass dieselbe geringer ist als der dem Eigentümer der Tiere vom Leiter der Seuchenkommission etwa erfolgte Vorschuss (§ 56, 2. Absatz), so ist in der nach dem ersten Absatz dieses Paragraphen zu fällenden Entscheidung der Rückersatz des Vorschussweise gezahlten, nachträglich aber nicht zugesprochenen Betrages anzuordnen.

(4) Die Entscheidung sowie die Flüssigmachung der etwa zugesprochenen Entschädigung oder Vergütung hat mit aller Beschleunigung zu erfolgen.

Entschädigung aus Landesmitteln oder durch Versicherungsverbände

§ 59. Die Gewährung einer Entschädigung für solche Tiere, für welche der Staatsschatz keine oder nicht die volle Entschädigung leistet, aus Mitteln der Länder, Bezirke oder zu bildender Versicherungsverbände bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.

Unterstützung bei Viehverlusten durch Milzbrand und Rauschbrand

§ 60. (1) Den Besitzern von Rindern und Pferden, welche an Milzbrand, ferner den Besitzern von Rindern, welche an Rauschbrand verendet sind, sollen vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen Unterstützungen bis zur Hälfte des gemeinen Wertes der verendeten Tiere gewährt werden.

(2) Der gemeine Wert ist ohne Rücksicht auf die infolge der Seuche eingetretene Wertverminderung nach den Bestimmungen des § 51 festzustellen.

(3) Die Gewährung einer Unterstützung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn der Tierbesitzer von der Möglichkeit einer vom Bund oder Land geförderten Schutzimpfung gegen Milzbrand oder Rauschbrand keinen Gebrauch gemacht hat.

BGBl. Nr. 746/1988)

VII. Abschnitt

Bestreitung der durch Vorkehrungen gegen Tierseuchen erwachsenden Kosten

Kosten, die dem Staate, den Gemeinden und dem Tierbesitzer zur Last fallen

§ 61. (1) Der Bund trägt die Kosten

a) der Überwachung oder Sperrung der Grenze gegen das Ausland;

b) der Revision der Tierbestände in den Grenzgebieten bei drohender Seuchengefahr;

c) der Maßnahmen zur Feststellung von Tierseuchen;

d) der behördlich angeordneten Untersuchungen in Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Veterinärverwaltung;

e) der behördlich angeordneten Kennzeichnung der Tiere; gemäß § 7 Abs. 2;

(BGBl. Nr. 746/1988)

f) der von der zuständigen Behörde angeordneten Schutzimpfungen;

g) der Desinfektion mit Ausnahme der Hand- und Zugdienste;

h) der nach Maßgabe der §§ 48 bis 60 zu leistenden Entschädigungen und gewährten Unterstützungen;

i) der nach Maßgabe des § 42 gewährten Prämien;

j) der Vergütung für die gemäß § 2a bestellten Tierärzte und ihre Hinterbliebenen.

(BGBl. Nr. 141/1974)

(2) Die Kosten für die wirksame Durchführung der örtlichen Schutz- und Sperrmaßregeln sowie für das Ausführen der Kadaver und Abfälle, für die unschädliche Beseitigung derselben und für die hiezu notwendigen Einrichtungen (Verscharrungsplätze, Verbrennungsanlagen u.dgl.) haben die Gemeinden zu tragen.

(3) Trifft die Gemeinde keine geordnete Vorsorge rücksichtlich der zur unschädlichen Beseitigung der Kadaver und Abfälle notwendigen Einrichtungen, so ist nötigenfalls unter Einleitung der zwangsweisen Enteignung auf Kosten der Gemeinde Abhilfe zu schaffen.

(4) Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, den Gemeinden rücksichtlich der ihnen durch die vorstehenden Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen aus Landesmitteln Erleichterung zu gewähren.

(5) Die Kosten für die Absonderung, Wartung, Beaufsichtigung, Behandlung und Tötung von Tieren sowie für die bei Durchführung der Desinfektion notwendigen Hand- und Zugarbeiten fallen dem Besitzer zur Last.

Kosten der Beaufsichtigung der Märkte etc.

§ 62. Die Kosten, welche aus der Beaufsichtigung der Viehmärkte, Tierauktionen und Tierschauen erwachsen, haben die Marktberechtigung bzw. die Unternehmer zu bestreiten.

§ 62a. (1) Die gemäß § 2a Abs. 1 bestellten Tierärzte haben Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit, für die hiebei gegebenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstige besonders erschwerte Umstände sowie für die damit verbundenen besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben. Die Vergütung beträgt für jeden Tag der Tätigkeit 5 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage.

(2) Die im Abs. 1 genannten Tierärzte haben ferner Anspruch auf eine Vergütung für

a) an Werktagen geleistete Überstunden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956;

b) jede Stunde der Dienstleistung an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956;

c) die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Reisekosten, wie sie einem Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII gebühren;

d) die Abnützung der gebotenen, vom Tierarzt beigestellten Ausrüstung in Höhe von 2 v. H. des Anschaffungswertes für jeden Tag der Verwendung, jedoch nicht mehr als insgesamt 50 v. H. des Anschaffungswertes;

e) die vom Tierarzt anlässlich der Bestellung beschaffte gebotene Ausrüstung.

(3) Die im Abs. 2 lit. d und e angeführte Vergütung entfällt, wenn die Behörde die erforderliche Ausrüstung dem Tierarzt zur Verfügung gestellt hat.

(4) Den bestellten Tierärzten ist die Vergütung nach Abs. 1 auch für den Fall ihrer Erkrankung weiter zu leisten, jedoch nicht länger als für sechs Wochen.

(5) Die gemäß § 2a Abs. 3 bestellten Tierärzte haben Anspruch auf eine Vergütung für jede vorgenommene Schutzimpfung. Die Höhe der Vergütung ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Aufwand, die Art der zu impfenden Tiere und die hiebei gegebenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstige besonders erschwerte Umstände sowie die damit verbundenen besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben nach Anhören der Bundeskammer der Tierärzte festzusetzen. Dazu gebührt den Tierärzten eine Vergütung der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Reisekosten nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 lit. c.

(6) Wird ein bestellter Tierarzt (§ 2a Abs. 1 und 3) infolge seiner Tätigkeit berufsunfähig, so gebühren ihm Ruhebezüge in Höhe von 80 v.H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung in der Gehaltsstufe  1 der Dienstklasse VII zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage. Auf die Ruhebezüge sind die dem Tierarzt nach anderen Rechtsvorschriften aus Anlass des schädigenden Ereignisses gebührenden Leistungen anzurechnen.

(7) Findet der Tierarzt infolge seiner Tätigkeit den Tod, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsgenüsse. Das Ausmaß des Versorgungsgenusses beträgt für

a) die Witwe 60 v. H.

b) für jede Halbwaise 12 v. H. und

c) für jede Vollwaise 30 v. H.

des nach Abs. 6 dem Tierarzt gebührenden Ruhebezuges. Die Bestimmungen der Abschnitte III, IV und V des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden. Auf die Versorgungsbezüge sind die den Hinterbliebenen nach anderen Rechtsvorschriften aus Anlass des Todes des Tierarztes gebührenden Leistungen anzurechnen.

(BGBl. Nr. 141/1974)

VIII. Abschnitt

Bestimmungen in Betreff der Strafen und Berufungen

Strafvorschriften

§ 63. (1) Wer

a) es unterlässt, eine Anzeige zu erstatten, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen obliegt; oder

b) bei Ausstellung von Ursprungsbescheinigungen die Unwahrheit bezeugt; oder

c) den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15a, 19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 Abs. 1 lit. a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oder

d) den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen über Schutzimpfungen zuwiderhandelt;

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.

(BGBl. Nr. 746/1988 und BGBl. I Nr. 98/2001)

(2) Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen zu bestrafen.

(BGBl. Nr. 141/1974 und BGBl. I Nr. 98/2001)

§ 64. Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.

(BGBl. Nr. 122/1949, BGBl. Nr. 746/1988, BGBl. I Nr. 66/1998 und BGBl. I Nr. 98/2001)

§§ 65-67. aufgehoben. (BGBl. Nr. 746/1988)

Zuständigkeit

§ 68.(1) Die Untersuchung und Bestrafung steht hinsichtlich der in den §§ 63 und 64 bezeichneten strafbaren Handlungen den Bezirksverwaltungsbehörden zu.

(2) Die Vorschriften der §§ 63 und 64 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung gründet.

(BGBl. Nr. 122/1949)

§ 69.Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 63 Abs. 1 lit. c und 64 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes im Inland der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

(BGBl. I  Nr. 67/2005)

§ 70.aufgehoben (durch die §§ 47-50 VStG. 1950).

Verfall

§ 71. (1) aufgehoben (§§ 182 und 183 StGB., BGBl. Nr. 60/1974).

(2) Soweit für das Strafverfahren gemäß § 68 die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig sind, gelten die Bestimmungen des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes mit der Maßgabe, dass Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte sowie andere Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, für verfallen erklärt werden können, wem immer sie gehören.

(BGBl. Nr. 122/1949)

§ 72. aufgehoben (§§ 182 und 183 StGB, BGBl. Nr. 60/1974).

§ 73. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die erforderlichen Vorkehrungen wegen der Verwahrung und Erhaltung der dem Verfalle unterliegenden Gegenstände zu treffen, insofern nicht auf Grund der bestehenden Vorschriften deren Vernichtung einzutreten hat, und sie ist berechtigt, diese Gegenstände, wenngleich über den Verfall noch nicht erkannt worden ist, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft im öffentlichen Versteigerungswege zu veräußern, wenn dies aus öffentlichen Rücksichten geboten erscheint oder die Erhaltung mit unverhältnismäßig großen Kosten verbunden ist.

Widmung der Geldstrafen und des Erlöses für verfallene Gegenstände

§ 74. Die Geldstrafen sowie der Reinerlös verfallener Gegenstände fließen in den Staatsschatz.

Schadenersatz

§ 75. (1) Mit der Strafe ist auch der Ersatz des Schadens im Urteil aufzuerlegen, wenn nicht die Notwendigkeit weiterer Ausführungen eine Verweisung des Entschädigungsanspruches vor die Zivilgerichte als unerlässlich erscheinen lässt.

(2) Wird der Schadenersatz durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zugesprochen oder aberkannt, so steht demjenigen, der sich mit diesem Ausspruche nicht zufrieden stellt, frei, zur Geltendmachung seiner Ansprüche den ordentlichen Rechtsweg zu betreten.

(3) Die Verwaltungsbehörden haben dem Schuldigen auch den Ersatz der dem Staate durch die strafbare Handlung etwa erwachsenen Kosten der Seuchentilgung aufzuerlegen.

Berufungen

§ 76. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

(BGBl. I Nr. 65/2002)

IX. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Wirksamkeit des Gesetzes

§ 77. (1) Dieses Gesetz ist mit dem 1. Jänner 1910 in Wirksamkeit getreten.

(2) § 15a Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2 sowie die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 77 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.

(BGBl. Nr. 25/1993)

(3) § 42 Abs. 5, § 63 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 64 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(BGBl. I Nr. 98/2001)

(4) § 34 Abs. 5 und 6 sowie § 76 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft; zugleich tritt § 34 Abs. 6 in der zuvor geltenden Fassung außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.

(BGBl. I Nr. 65/2002)

(5) § 41 Z 2 und § 42 Abs. 2 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(BGBl. I Nr. 96/2002)

(6) § 2a Abs. 1 und 5, § 4b Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 3, § 13, § 15a, § 20 Abs. 1 lit. c, § 24 Abs. 4 lit. c und § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit dem ersten Tag des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(7) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 werden die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 (ABl. Nr. L 316 vom 1. 12. 2001) sowie die Richtlinie des Rates Nr. 97/78 (ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1998) in österreichisches Recht umgesetzt.

(8) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 geltenden Bescheide nach § 15a Abs. 2 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/1998 treten gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 außer Kraft.

(9) Kundmachungen nach § 15a Abs. 3 können bereits vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 erlassen werden, treten jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 in Kraft.

(BGBl. I Nr. 71/2003)

(10) § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2005 tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(BGBl. I Nr. 67/2005 vom 5.7.2005)

§ 78. gegenstandslos.

Vollzugsvorschrift

§ 79. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anders bestimmt, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut, und zwar im Einvernehmen mit

1. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich der §§ 2, 2c und 5, soweit es sich um den grenzüberschreitenden Viehverkehr handelt;

2. den Bundesministern für Arbeit und Wirtschaft, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der §§ 4 und 4a;

3. dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 4b Abs. 1 und 6 sowie des § 12 Abs. 4.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

1. hinsichtlich des § 3 Abs. 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur

2. hinsichtlich des § 9 Abs. 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betraut.

(BGBl. Nr. 746/1988 und BGBl. I Nr. 87/2001)

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