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IP/03/1307

Brüssel, 29. September 2003

MKS: Kommissar Byrne begrüßt neue EU-Rechtsvorschrift zur Bekämpfung von Seuchenausbrüchen

Der Rat der Landwirtschaftsminister hat heute eine neue Rechtsvorschrift für EU-Maßnahmen zur Bekämpfung von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche (MKS) verabschiedet. MKS ist für die menschliche Gesundheit nicht gefährlich, allerdings haben Ausbrüche dieser hochansteckenden Viruserkrankung in Nutztierbeständen außerordentliche wirtschaftliche und psycho-soziale Folgen für die ländliche Wirtschaft und die gesamte Volkswirtschaft in der EU. Die Richtlinie enthält detaillierte Maßnahmen zur schnellen Bekämpfung und Ausrottung der Seuche und sie legt Verfahren für die Wiedererlangung des Gesundheitsstatus „MKS-frei ohne Impfung“ fest, der von entscheidender Bedeutung für den Handel ist. Neben Bekämpfungsmaßnahmen sind Maßnahmen zur Sicherstellung einer hohen Bereitschaft zur Seuchenbekämpfung vorgesehen. Die Kommission erhält eine Schlüsselrolle bei der Reaktion auf einen Ausbruch, in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten. Die Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen bis spätestens zum 30. Juni 2004 den Bestimmungen nachkommen.

David Byrne, der für Gesundheit und Verbraucherschutz zuständige Kommissar, begrüßte die Verabschiedung der Richtlinie durch den Rat: „Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in einzelnen Mitgliedstaaten wirken sich, wie wir im Jahre 2001 gesehen haben, auf die gesamte EU aus. Die neue Vorschrift soll helfen, den Status „MKS-frei“, der von entscheidender Bedeutung für den Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen ist, zu bewahren oder nach einem Ausbruch schnellstmöglich wieder zu erlangen. Die Notimpfung rückt in der Reihe der Bekämpfungsmaßnahmen auf einen der vorderen Plätze; bislang war sie nur letztes Mittel. Mit dieser neuen Vorschrift haben wir eine echte Reform vor uns.”

Die neue Rechtsvorschrift hat breite Unterstützung von Seiten des Europäischen Parlaments, des Europäischen Ausschuss der Regionen und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses gewonnen, da sie die Lektionen aus dem Ausbruch von 2001 berücksichtigt.

Notimpfung als frühe Reaktion im Falle eines Ausbruchs

Die einzelnen Bestimmungen der Richtlinie reichen von der Meldung von Verdachtsfällen bis zu sämtlichen Maßnahmen, die hinsichtlich der Tiere und tierischen Erzeugnisse während eines Ausbruchs zu ergreifen sind, bis der seuchen- und infektionsfreie Status wieder erreicht ist. Vorgesehen ist ein hoher Bereitschaftsstand, insbesondere eine Notfallplanung und Impfbanken, und der Entwurf deckt auch die Möglichkeit von Infektionen bei Wildtieren ab.

Da man es mit einer sorgfältig erwogenen Reform zu tun hat und nicht mit einer Revolution, wird vom 1992 erlassenen Verbot der prophylaktischen Impfung nicht abgewichen, aber das Schwergewicht der Bekämpfungsmaßnahmen wird verlagert, indem man die Notimpfung stärker in den Vordergrund der Strategie rückt.

Abgestützt wird dieser Ansatz durch geänderte Regelungen für den internationalen Handel und Labortests, mit denen zwischen geimpften und infizierten Herden unterschieden werden kann. Dies erlaubt einen sehr viel flexibleren Einsatz von Impfungen, allerdings immer in Verbindung mit einer schnellen Tötung und unschädlichen Beseitigung von infizierten oder kontaminierten Tieren empfänglicher Arten.

Weitere neue Elemente

Vor der Bestätigung eines Ausbruchs werden veterinärmedizinische Dienste ermächtigt, Sperrzonen einzurichten und ein befristetes Verbringungsverbot für größere Gebiete betroffener Mitgliedstaaten zu verhängen.

Die neue Vorschrift sieht auch die „Regionalisierung“ vor, also die Begrenzung von Einschränkungen auf die von einem Ausbruch betroffenen Regionen eines Mitgliedstaates. Ihr kommt besondere Bedeutung in den Fällen zu, in denen eine Notimpfung durchgeführt worden ist. Geimpfte Tiere, die aus Herden stammen, die auf Infektionen untersucht worden sind und die den Status „MKS-frei“ wieder erlangt haben, können in dem betreffenden Mitgliedstaat transportiert werden, sie dürfen jedoch nicht in andere Mitgliedstaaten verkauft werden. Es werden detaillierte Regeln festgelegt für das Inverkehrbringen von Produkten wie Milch und Fleisch von Tieren, die aus Sperrzonen stammen, sowie von geimpften Tieren. Diese Produkte sind für den Menschen ungefährlich; Beschränkungen ihrer Vermarktung werden auf das Mindestmaß begrenzt, das erforderlich ist, um die Verbreitung etwaiger MKS-Viren zu verhindern; dies geschieht in erster Linie durch eine angemessene Behandlung oder durch spezifische Produktionsbedingungen.

Die Richtlinie beschreibt die Maßnahmen zur Vorbereitung auf einen Ausbruch. Die wichtigsten neuen Elemente sind:

Hintergrund

Die MKS-Bekämpfung in der Gemeinschaft ist in der Richtlinie 85/511/EWG(1) geregelt. Der Grundsatz der Nichtimpfung wurde durch die Richtlinie 90/423/EWG des Rates(2) eingeführt, die auch Anforderungen an Notfallpläne und die Antigen-Lagerung zur Herstellung von Impfstoffen für die Notfallimpfung festlegte.

Um Nutztiere vor einer Infektion zu schützen, wurden auch die Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel sowie die Einfuhr von empfänglichen Tieren und tierischen Produkten wie Milch und Fleisch aus Drittländern geändert. Der Vorschlag für eine neue MKS-Richtlinie stützt sich auf die Erfahrungen mit der klassischen Schweinepest 1997 und der Anwendung der aktuellen Maßnahmen zur MKS-Bekämpfung im Jahre 2001 wie auch auf eine intensive Konsultation der Interessengruppen und den am 17. Dezember 2002 vom Europäischen Parlament angenommenen Bericht.

(1)ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11.

(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 13.

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