IP/03/1010 Brüssel, den 14. Juli 2003       back

IP/03/1010

Brüssel, den 14. Juli 2003

Kommission erhebt Klage gegen vier Mitgliedstaaten, um einen besseren Schutz von Legehennen durchzusetzen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, beim Europäischen Gerichtshof gegen Österreich, Belgien, Griechenland und Italien zu klagen, weil diese Länder es offenbar versäumt haben, die 1999 verabschiedete Richtlinie zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (1999/74/EG) umzusetzen. Alle Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Richtlinie bis zum 1. Januar 2002 in nationales Recht umzusetzen und die Kommission unverzüglich davon zu unterrichten. Die genannten Mitgliedstaaten erhielten im Januar 2003 eine "mit Gründen versehenen Stellungnahme", haben die Richtlinie aber dennoch nicht umgesetzt. Folglich hat die Kommission jetzt beschlossen, gegen diese Länder beim Europäischen Gerichtshof Klage zu erheben.

"Zweck dieser Richtlinie ist es, den Schutz von Legehennen bei Batteriekäfighaltung und anderen Haltungssystemen zu verbessern", erklärte David Byrne, das für Gesundheit und Verbraucherschutz zuständige Mitglied der EU-Kommission. "Die Mitgliedstaaten müssen die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen einlösen."

Höhere Mindestanforderungen für den Schutz von Legehennen

Die Richtlinie 1999/74/EG legt aktualisierte Mindestanforderungen fest für den Schutz von Legehennen. Mit ihr werden neue, verschärfte Bestimmungen eingeführt, die sich auf jüngste wissenschaftliche Gutachten stützen. Unzulänglichkeiten in den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften werden dadurch beseitigt. Außerdem ermöglicht sie es den Mitgliedstaaten, auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet strengere Normen einzuführen.

Die Richtlinie unterscheidet zwischen drei Arten von Mindestanforderungen für die Legehennenhaltung.

  • Ausgestaltete Käfige(1): mindestens 750 cm2 Käfigfläche je Tier.

  • Nicht ausgestaltete Käfige: 550 cm2 Käfigfläche je Tier (soll bis 2012 auslaufen).

  • Käfiglose Systeme mit Legenestern (mindestens ein Nest je sieben Hennen) und geeigneten Sitzstangen, wobei die Besatzdichte neun Legehennen je m² nutzbare Fläche nicht überschreiten darf.

Weitere Informationen: Weitere Informationen zur Richtlinie 1999/74/EG:

http://europa.eu.int/comm/food/fs/aw/aw_farm_layinghens_de.html

(1) Käfige mit Sitzstangen, einem Nest und einer Einstreufläche, die das Picken und Scharren ermöglicht.

 

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